Grundsätzlich haben nach ständiger Rechtsprechung ausländische Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Satellitenanlage, wenn sie ansonsten über die Gemeinschaftsantenne oder einen gemeinsamen Kabelanschluss Radio- und Fernsehsender ihres Heimatlandes nicht empfangen können. Ein derartiger Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn dem überwiegende Belange des Vermieters oder anderer Wohnungseigentümer entgegenstehen.
Das Landgericht Hanau entschied, dass der Einwand, mit dem sich türkische Mitbewohner des Hauses gegen den Ausbau der Empfangsanlage zum Empfang des kurdischen Senders MED TV wenden, weil dieser Sender unter dem Einfluß der PKK steht, unbeachtlich ist. Dem Vermieter steht nicht das Recht zu, den Empfang eines Senders von dessen inhaltlicher Qualität abhängig zu machen, denn dies liefe auf eine unzulässige Zensur hinaus. Der Vermieter einer Eigentumswohnung ist daher verpflichtet, seinem kurdischen Mieter den Empfang des kurdischen Senders über die Satellitenanlage des Hauses zu ermöglichen. Gegebenenfalls muss er einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Urteil des LG Hanau vom 29.01.1999
2 S 392/98
NJW-RR 1999, 597
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