Der Eigentümer eines Mietshauses beabsichtigte, an dem Altbau einen Anbau für einen Fahrstuhl zu errichten. Der Mieter eines unteren Stockwerkes widersetzte sich der Baumaßnahme.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin hat ein Mieter einer unteren Etage die Umbauarbeiten auch dann zu dulden, wenn er keinen Vorteil an dem Fahrstuhlanbau haben wird.
Urteil des LG Berlin vom 16.09.1996
62 S 181/96
NJW Heft 14/97, Seite VIII
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