In einem Fall hatte eine Mieterin über zwei Jahre lang eine bauordnungswidrige Treppe innerhalb ihres Mietobjekts benutzt, ohne sich jemals darüber beim Vermieter zu beschweren. Eines Tages kam sie auf der Treppe zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Daraufhin verklagte sie den Vermieter auf Schadensersatz. Doch das Gericht stellte sich auf die Seite des Vermieters. Wer die Treppe über einen so langen Zeitraum ohne Beanstandung täglich benutzt, dem sei deren Zustand hinlänglich bekannt, so dass der Unfall überwiegend als eigenverschuldet zu betrachten ist, urteilten die Richter (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 64/00).
In einem anderen Fall hatte ein Besucher beim Verlassen eines
Hauses nachts die Beleuchtung des Außenbereichs nicht
eingeschaltet. In der Dunkelheit stürzte er auf der Treppe. Wer
nachts das Licht nicht einschaltet, handle besonders
unvorsichtig und sei für die Folgen selbst verantwortlich, so
das Gericht. Der Besucher darf nicht darauf vertrauen, dass die
Außenbeleuchtung beim Verlassen des Hauses ebenso wie beim
Betreten des Grundstücks automatisch durch Bewegungsmelder
eingeschaltet wird (OLG Köln, Az. 11 U 41/00).
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