Ein Vermieter kündigte seinem Mieter wegen erheblicher Mietrückstände den Vertrag fristlos und übte am vorhandenen Inventar sein Vermieterpfandrecht aus. Ebenfalls verlangte er die Räumung (Räumungsklage). Dem kam der Mieter nach. Er räumte das Mietobjekt mit Ausnahme der Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterlagen.
Die Räumungsklage des Vermieters sowie dessen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum, in dem eine Weitervermietung der Räume wegen der zurückgelassenen Gegenstände nicht möglich war, wies das Berliner Kammergericht als unbegründet ab. Es sei rechtlich gar nicht mehr möglich, ein Mietobjekt zu räumen, wenn der Vermieter an allen Sachen sein Vermieterpfandrecht ausgeübt habe (KG Berlin, Az. 8 U 144/04).
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