Hinweise zum Gewerberaummietvertrag
Die Hauptpflicht des Vermieters ist dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Die Gebrauchsgewährung bedeutet, dass der Vermieter das Mietobjekt dem Mieter so zur Verfügung stellen muss, dass der Mieter den üblichen oder vertraglich bestimmten Gebrauch ausüben kann. Wichtig ist daher die genaue Bezeichnung von Mietgegenstand und Mietfläche sowie Mietzweck im Mietvertrag.
Mietgegenstand und Mietfläche im Mietvertrag
Die Mietfläche ist im Gewerberaummietvertrag genau zu bezeichnen, insbesondere auch hinsichtlich der Belegenheit. Es empfiehlt sich, dem Mietvertrag einen Lageplan beizufügen, auf den aus dem Mietvertrag Bezug genommen wird, zum Beispiel durch den Hinweis, dass die Mietfläche rot eingezeichnet oder schraffiert ist. Genaue Bezeichnung sollte nicht nur die eigentliche Mietfläche umfassen, sondern auch Nebenflächen wie Kellerräume, Lagerräume oder Stellplätze. Befinden sich außerhalb der Mietfläche Gemeinschaftsflächen, deren alleinige Nutzung durch einen Mieter der Vermieter nicht wünscht, so sollte im Mietvertrag darauf hingewiesen werden, dass Gemeinschaftsflächen nicht mitvermietet sind. Zu denken ist zum Beispiel daran, dass ein Restaurantbetreiber Flächen für sich beansprucht, die vor der eigentlichen Mietfläche liegen.
Mietzweck im Mietvertrag
Die genaue Bezeichnung des Mietzwecks ist für den Gewerbemietvertrag von zentraler Bedeutung. Der Mietzweck kann weit aber auch eng gefasst werden. Erfolgt die Vermietung weit zur gewerblichen Nutzung, so kann der Mieter jeder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, auch unerwünschten Nutzungen, wie bordellartige Betriebe oder Spielhallen betreiben, andererseits würde er dann auch das Genehmigungsrisiko für den Zweck tragen. Empfehlenswert ist es, den Mietzweck eng und konkret zu fassen, weil sodann auch die Grenzen vorgegeben sind, innerhalb derer der Mieter die Räume nutzen darf. Gewerberäume können zur Büronutzung vermietet werden, aber auch zum Betrieb eines Steuerberatungsbüros, einer Unternehmensberatung etc. Quelle:
Informationen zum Gewerberaummietvertrag.