verspätete Wohnungsrückgabe

Wer nach Beendigung des Mietverhältnisses verspätet aus der Wohnung auszieht, ist zu einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Dieses sogenannte Nutzungsentgelt richtet sich nach der bisherigen Miete. Bei einer besonders niedrigen Miete kann aber auch die ortsübliche Vergleichsmiete maßgebend sein. Eine diesbezügliche frühzeitige Absprache mit dem Vermieter ist daher unbedingt erforderlich. Auch deshalb, da dieser unter Umständen auch noch Schadensersatzansprüche an den Mieter stellen kann (§ 571 BGB).

Das könnte dann der Fall sein, wenn der Vermieter zum Beispiel geplante Sanierungsarbeiten verschieben muss. Allerdings muss der Vermieter in diesem Fall einen tatsächlichen Schaden nachweisen. Konnte ein Mieter unverschuldet die Wohnung nicht fristgemäß räumen, so kann er dies gegen eventuelle Schadensersatzansprüche des Vermieter einräumen.

Liegt der Grund für die verspätete Räumung der Wohnung sogar beim Vermieter selbst, beispielweise weil er die Schlüsselübergabe verweigert hat, so hat er weder Anspruch auf Nutzungsentgelt noch auf Schadenersatz. Ein Nutzungsersatzanspruch nach § 546a Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus, wenn der Vermieter die vom Mieter zurück gelassene Wohnung gewaltsam öffnet und sich hierdurch den unmittelbaren Besitz an der Wohnung verschafft (LG Frankfurt/Oder, Az. 6 (a) S 118/01).

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