Ist, wie in derartigen Fällen, ein Mietvertrag noch nicht abgeschlossen, stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn der Mietinteressent einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Vermieter sicher mit einem Vertragsschluss rechnen konnte. Ob diese Voraussetzungen in diesem Fall vorlagen, konnte der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof letztlich offen lassen. Hierauf kam es nämlich nicht an, weil die Ansprüche des Vermieters in jedem Fall verjährt waren. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen Um- und Rückbaukosten ist nämlich die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB analog anzuwenden. Hat in einem solchen Fall der potenzielle Vermieter noch den unmittelbaren Besitz an der Sache, beginnt die Verjährungsfrist bereits ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Vertragsverhandlungen der Parteien ihr tatsächliches Ende gefunden haben. Dies war hier im Herbst 1999. Da die Klage erst im Jahr 2001 eingereicht wurde, waren die
Ansprüche bereits verjährt.
Urteil des BGH vom 22.02.2006
XII ZR 48/03
RdW 2006, 510
BGHR 2006, 763
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