Durch den Vorvertrag sind die Parteien jedoch zur Mitwirkung am Zustandekommen des schriftlichen und damit formwirksamen Hauptvertrags angehalten. Demnach besteht eine vertragliche Nebenpflicht der Beteiligten insbesondere dahingehend, alles zu unterlassen, was dem Abschluss des Hauptvertrags entgegenstehen könnte. Werden diese Verpflichtungen durch eine unberechtigte Kündigung des Vorvertrags bzw. die Weigerung, einen formgerechten Hauptvertrag abzuschließen, schuldhaft verletzt, kann der jeweils andere Vertragsteil Schadensersatz, z. B. wegen im Vertrauen auf den Vertragsschluss durchgeführter Planungs- und Umbauarbeiten, verlangen.
Urteil des BGH vom 07.03.2007
XII ZR 40/05
BGHR 2007, 697
NJW 2007, 1817
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