Die Wohnung muss lediglich leergeräumt und in ordentlichem und sauberen Zustand verlassen werden. Ein Mieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, auch die Fenster zu reinigen, so die Richter am Bundesgerichtshof. Ebenso wenig müsse er die Einbauküche komplett reinigen und polieren. Desgleichen gilt für die dazugehörigen Kellerräume.
Der Vermieter hatte zusätzliche Reinigungsarbeiten durchführen lassen und verklagte die Mieter auf Schadenersatz hinsichtlich der angefallenen Reinigungskosten. Darauf hätte er jedoch keinen Anspruch, so der BGH (Az. VIII ZR 124/05).
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