In einem vor dem Amtsgericht Augsburg zu verhandelnden Fall hatte ein Vermieter einen Zeitmietvertrag über drei Jahre abgeschlossen. Begründung: Er möchte die Wohnung anschließend selbst beziehen. Das wäre in Ordnung gewesen, hätte er nicht noch sechs weitere Zeitmietverträge mit der gleichen Begründung und dem identischen Stichtag abgeschlossen.
Da sich auch der Augsburger Amtsrichter nicht vorstellen konnte,
dass der Vermieter in sieben Wohnungen gleichzeitig einzieht,
lag für ihn in diesem Fall kein ordnungsgemäßer Vertragsabschluss vor.
Das hat zur Folge, dass die Mieter mit
der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist ausziehen können
(Amtsgericht Augsburg, Az. 16 C 2510/04).
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