Zwangsräumung nach umfassender Ausübung des Vermieterpfandrechts

Trotz eines rechtskräftigen Räumungsurteils weigerte sich ein Mieter, die Wohnung zu verlassen. Der Vermieter beauftragte daher einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung. Dieser verlangte vom Vermieter einen Vorschuss von 3.000 Euro für den Abtransport des Mobiliars. Der Vermieter wies demgegenüber darauf hin, dass er hinsichtlich des gesamten Inhalts der Wohnung von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht habe und sich der Vollstreckungsauftrag auf Herausgabe der Wohnung als solche beschränke.

Der Bundesgerichtshof billigte die Vorgehensweise des Vermieters. Hat dieser, was gesetzlich nicht zu beanstanden ist, sein Pfandrecht auf den gesamten Inhalt der Wohnung erstreckt, bedarf es keiner Räumung. Der beauftragte Gerichtsvollzieher hat dem Vermieter demnach nur den Besitz an der Wohnung samt Inhalt zu verschaffen, indem er den Mieter aus der Wohnung weist und gegebenenfalls ein neues Türschloss einbauen lässt.

Beschluss des BGH vom 17.11.2005
I ZB 45/05
BGHR 2006, 468

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