In dem Fall wollte der Beklagte zwei Werder-Bremen-Stammkarten verkaufen. Bereits vor der missglückten Internetauktion hatten beide Parteien Verkaufsverhandlungen über diese Karten geführt. Da dem Verkäufer die vom Käufer gebotenen 1.600 € aber nicht genügten, wollte er seine Stammkarten bei eBay versteigern.
Allerdings stellte der Beklagte die Karten aus Versehen unter der "Sofort-Kaufen-Option" zum Festpreis von 1 € ein, was der Kläger prompt wahrnahm. Der Beklagte sandte ihm umgehend eine Mail, in der er schrieb "Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein." Das akzeptierte der Käufer jedoch nicht und wollte den Verkäufer auf Herausgabe der Fußball-Stammkarten verklagen.
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar hätten beide Parteien einen Kaufvertrag über die Werder-Stammkarten geschlossen, dieser Vertrag sei jedoch durch die Email des Beklagten wirksam angefochten worden. Auch wenn in der Mail das Wort "anfechten" nicht benutzt worden sei, habe der Beklagte deutlich gemacht, dass er den Vertrag aufgrund eines Irrtums nicht gelten lassen wolle.
Der Kläger hätte außerdem sofort erkennen können, dass das Angebot nur versehentlich unter der Option "Sofort-Kaufen" für 1 € eingestellt worden war, da er aus den früheren Verkaufsverhandlungen mit dem Verkäufer dessen Preisvorstellungen kannte.
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