Abmahnung wegen Facebook-Gefällt-mir-Button

In Kürze: Mehrere Onlinehändler haben eine Abmahnung erhalten, weil sie in der eigenen Datenschutzerklärung nicht über die Verwendung eines Plug-Ins von Facebook ("Gefällt mir/ Like-Button") informieren. Die Datenschutzerklärung ist entsprechend anzupassen.

Facebook baut sehr erfolgreich am eigenen Ziel ein "Internet im Internet" zu schaffen. AOL und andere Portale sind früher an ähnlichen Zielen gescheitert. Der Ansatz von Facebook ist jedoch erfolgreicher. Ein wichtiges Instrument ist hierbei der so genannte Facebook-Button, Daten der Besucher, die eine Website mit dem Facebook-Button ("Gefällt mir/ Like-Button") besuchen, werden ungefragt und ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook in den USA übertragen. Aus diesem Grund ist die datenschutzrechtliche Relevanz der Einbindung des Gefällt-mir-Buttons rechtlich noch ungeklärt. Allein aus dieser rechtlichen Unsicherheit zur Verwendung des Gefällt-mir-Buttons wurden Abmahnung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen versendet.

In einem Artikel auf der Website der BBS Rechtsanwälte Hamburg erläutert Herr Rechtsanwalt Thomas Brehm ausführlich die Fragen zur Einbindung des Facebook-Buttons mit Schwerpunkt "Datenschutzrecht". Wir zitieren daher an dieser Stelle aus dem sehr empfehlenswerten Artikel:

Zunächst ist zu unterscheiden zwischen einem bereits bei Facebook eingeloggten und einem nicht eingeloggten Facebook-Nutzer bzw. einem Internetnutzer, der gar nicht über einen Facebook-Account verfügt. Bei dem nicht-eingeloggten Facebook-Nutzer beziehungsweise einem Internetnutzer ohne Facebook-Account wird durch das Facebook-Widget als programmtechnische Grundlage des Buttons nach der überwiegenden Zahl der dazu verbreiteten Informationen im Wesentlichen nur die IP-Adresse erhoben. Dieser Vorgang stellt sowohl eine Datenerhebung durch Facebook als auch eine Datenübermittlung durch den jeweiligen Website-Betreiber dar. Ob eine Betätigung des Facebook-Buttons für nicht eingeloggte Nutzer oder gar Nutzer ohne Facebook-Account überhaupt sinnvoll ist, muss eingedenk der Tatsache, dass die "Gefällt-mir" Funktion nur bei einem eingeloggten Facebook-Nutzer ausgeführt werden kann, hier mangels Informationen von Facebook unbeantwortet bleiben. Wichtig in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist einzig die Tatsache, dass das Anklicken des Buttons durch diese beiden Nutzertypen eine Datenerhebung respektive eine Datenübermittlung beinhaltet.

Dass die Weitergabe der IP-Adresse des Nutzers an Facebook seitens des jeweiligen Internetseitenbetreibers nicht im Sinne von § 15 TMG zur Erbringung des Telemediendienstes notwendig bzw. erforderlich ist, liegt auf der Hand. Vom bei Facebook eingeloggten Nutzer muss keine IP-Adresse bei Aufruf der Website übermittelt werden. Vom nicht eingeloggten Nutzer bzw. vom Nutzer ohne Facebook-Account muss ebenfalls keine IP-Adresse an Facebook übermittelt werden, wenn dieser den Button anklickt. Von daher stellt sich die Frage, ob der jeweilige Nutzer in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Eine wirksame Einwilligung muss klar, eindeutig und jederzeit widerruflich sein sowie abgespeichert werden. Diese Anforderungen sind gesetzlich vorgeschrieben, und zwar in § 13 Absatz 2 TMG.

Die Tatsache, dass die Rechtslage bzgl. der Frage einer etwaigen Datenschutzrechtsverletzung nicht eindeutig ist und insoweit nur Prognosen abgegeben werden können, führt dazu, dass diejenigen Internetseitenbetreiber, die das rechtliche Risiko einer Rechtsverletzung ausschließen bzw. minimieren wollen, handeln sollten. Insbesondere sind dabei die folgenden Maßnahmen denkbar:

Finanztip-Empfehlung: Wer als Websitebetreiber über die Einbindung des Facebook-Buttons nachdenkt oder diesen bereits eingebunden hat, sollte den umfassenden Artikel auf der Website der BBS Rechtsanwälte Hamburg ausführlich lesen.

Wer nicht so tief in die Materie einsteigen möchte, kann auf einen kurzen Mustertext der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE zugreifen, um die eigene Datenschutzerklärung zu erweitern. Auszug aus dem Artikel: Auf unserer Website sind zudem Programme (Plug-ins) des sozialen Netzwerks Facebook enthalten. Diese werden ausschließlich von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA (Facebook) betrieben. Die Plug-Ins sind im Rahmen unseres Internetauftritts durch das Facebook Logo oder den Zusatz „Gefällt mir” kenntlich gemacht. Beim Besuch einer Website unseres Internetauftritts, die ein derartiges Plug-in beinhaltet, stellt ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook her, wodurch wiederum der Inhalt des Plug-ins an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die dargestellte Website eingebunden wird. Hierdurch wird die Information, dass Sie unsere Website besucht haben, an Facebook weitergeleitet.
Mehr zum Mustertext der erweiterten Datenschutzerklärung können Sie dem verlinkten Artikel entnehmen.

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