Abmahnung bei Umlaut-Domain

Die von verschiedenen Experten prognostizierte Abmahnwelle gegen die neuen Umlaut-Domains hat schon eingesetzt. Noch bevor der Internet-Explorer sowie Mail-Programme in der Lage gewesen sind, die IDNs (Internationalized Domain Names) zu erkennen und zu verarbeiten, hat das Landgericht Köln bereits im Wege einer Einstweiligen Verfügung zu diesem Thema entschieden.

Die Kölner Entscheidung

,,Erpresserisch´´ bezeichnete das Kölner Gericht im März 2004 das Verhalten eines Domain-Anmelders, der sich die Domain ,,touristikbörse24.de´´ gesichert hatte. Unter demselben Namen, nur in entsprechender Schreibweise mit ,,oe´´, hatte sich bereits seit mehreren Jahren ein Unternehmen im Online-Reisemarkt etabliert. Kurze Zeit nach der Registrierung der Umlaut-Domain stellte der Domain-Anmelder das Unternehmen touristikboerse24.de vor die Wahl, entweder seine Domain ,,touristikbörse24.de´´ gegen eine kostenlose Pauschalreise einzutauschen oder zuzusehen, wie diese Domain von ihm bei Ebay versteigert würde.

Die Kölner Richter sahen in diesem Verhalten einen Verstoß gegen § 1 und § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein solches Verhalten entspricht dem Verbot des Domain-Grabbing.

Heranziehung der bisherigen Domain-Rechtsprechung

Für Fälle von Domain-Grabbing mit Umlaut-Domains wird auch in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit die bisherige Rechtsprechung zu ähnlichen Schreibweisen von Domains herangezogen werden. Dementsprechend führten bereits Bindestriche, unterschiedliche Top Level Domains sowie kleine Zusätze zu bestehenden Namen noch nicht zur Begründung einer Unterscheidungskraft (ausführlich dazu siehe Artikel ,,Freifahrtschein für Umlaut-Domains?´´).

Ausschlaggebend für die Entscheidung, wann bei der Registrierung einer Umlaut-Domain von Domain-Grabbing gesprochen werden kann, ist die Hinweisfunktion und Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung. Diese wird aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bestimmt. Namen mit starker Kennzeichnungskraft zeichnen sich dadurch aus, dass die Verkehrskreise hinter dem Namen immer ein und dasselbe Unternehmen vermuten, wie beispielsweise bei ,,apple´´. In dem Falle führt bereits eine geringe Abweichung zu einer Kennzeichenrechtsverletzung. Andererseits führen Abweichungen in der Schreibweise bei Domain-Namen mit geringer Kennzeichnungskraft, wie beispielsweise ,,gemüseladen.de´´, nicht sofort zu einer Kennzeichenrechtsverletzung. Vielmehr muss dann die vorsätzliche Ausnutzung des guten Rufes des bestehenden Unternehmens hinzukommen, um möglicherweise eine Wettbewerbsrechtsverletzung annehmen zu können.

Fazit

Bevor man sich vorschnell auf den Kauf einer Umlaut-Domain mit seinem Namen einlässt, sollte man zunächst prüfen lassen, ob man nicht einen Anspruch auf die Domain hat. Dieser kann sich aus Wettbewerbs-, Marken- oder sonstigen Namensrechten ergeben. Um einem Verlust der Domain im Wege einer rechtlichen Auseinandersetzung zuvorzukommen, sollte ein Dispute-Antrag bei der jeweiligen Domain-Registrierungsstelle gestellt werden.

27.08.2004
Autorinnen: RAin Julia Wasert und Sibylle Gering

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