Adwords-Werbung bei Google für Rechtsanwälte verboten

Das Landgericht München I hatte mit dem Urteil zwei Rechtsanwälten eine sogenannte "Adwords"-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google wegen fehlender Sachlichkeit untersagt. Hinweis: Das Urteil Landgericht München I vom 26.10.2006, Aktenzeichen: 7 O 16794/06 war bei Veröffentlichung des Artikels noch nicht rechtskräftig. Mittlerweile findet man reichlich Google-Adwords-Anzeigen von Rechtsanwälten.

Hier ein Beispiel als Kurz-Information aus der Website Leadlocal.de: Die Werbeanzeigen auf Google AdWords eignen sich hervorragend zur Mandantengewinnung für Rechtsanwälte. Innerhalb weniger Stunden kann man Werbekampagnen einrichten und auf verschiedene für die Kanzelei relevante Suchbegriffe (Arbeitsrecht München, Rechtsanwalt München, Mietrecht München) im Einzugsgebiet des Rechtsanwalts Werbung schalten. Für die regionale Werbung mit AdWords zahlt der Rechtsanwalt dabei nur, wenn jemand tatsächlich auf die regionale Googleanzeige klickt. Richtig gemacht, zahlt sich die regionale Werbung mit Google AdWords in der Regel um ein Vielfaches aus und gilt derzeit als eine der besten und günstigen Arten der Werbung für Rechtsanwälte.

Zum Urteil Landgericht München I vom 26.10.2006, Aktenzeichen: 7 O 16794/06:
Die Anwälte, die sich schwerpunktmäßig mit Bank- und Kapitalmarktrecht befassen, betreiben zu diesem Thema eine Internetseite. Bei Eingabe des Namens eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google erschien als "erster Treffer" - farblich unterlegt und als "Anzeige" gekennzeichnet - der Link auf die von den Anwälten betriebene Seite mit dem Zusatz: "Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger", ohne dass sich ein Zusatz dabei befand oder aus dem Namen der Seite sich ergab, dass die Seite durch Rechtsanwälte betrieben wurde.

Die Anwälte hatten zuvor den Namen des Fonds bei Google als sogenanntes "Adword" angemeldet. Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war dann eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.

Dies war den Fondanbietern ein Dorn im Auge und deshalb machten sie Unterlassungsansprüche wegen einer Markenrechtsverletzung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht München I geltend. Die Verwendung des Fondnamens als "Adword" stelle eine solche Markenrechtsverletzung dar. Weiterhin liege eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vor, da potentielle Kunden abgeschreckt würden. Im Übrigen handele es sich um ein für Anwälte standesrechtlich unzulässiges "Fischen nach Mandanten".

  Kredite Vergleichen


Die Richter konnten zwar in der Verwendung des Fondnamens keine markenrechtlichen Verstoß feststellen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird. Dies ist aber hier der Fall, da auf der Seite eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fond erfolgt.

Allerdings ist die Werbung deswegen unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt. Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte "marktschreierische" Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will.

Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwalten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift. Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die "Adword"-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil verboten.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps