Allgemeine Geschäftsbedingungen im E-Commerce
Die richtige Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt ein häufig auftretendes Problem im Bereich des E-Commerce und bei sonstigen Online-Angeboten dar. In seiner Entscheidung vom 13.06.2002 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Aktz. 3 U 168/00) zu dieser Frage Stellung genommen.
Grundsätzlich handelt es sich bei allgemeinen Geschäftsbedingungen um Vertragsbestandteile. Die Einigung der Parteien über den Vertragsinhalt muß sich daher auch auf die AGB erstrecken (dies gilt auch für den kaufmännischen Verkehr). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen muß der Anbieter den eindeutigen Willen zu erkennen geben, seine AGB zum Vertragsinhalt zu machen. Des weiteren muß es dem Kunden möglich und zumutbar sein, diese vor Vertragsschluß einzusehen, um sich schließlich mit der Verwendung der aufgeführten AGB - auch stillschweigend - einverstanden zu erklären. Unter Kaufleuten kann auf die Einverständniserklärung dann verzichtet werden, wenn der Vertragspartner der Einbeziehung nicht widerspricht. Dies gilt aber nur dann, wenn ihm auch die Möglichkeit gegeben wurde, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.
Nach Ansicht des Gerichts sollen AGB bei Online-Angeboten aber nicht schon dann als wirksam einbezogen gelten, wenn der Kunde die Möglichkeit hatte, diese durch Herunterladen kostenlos zu kopieren. Hiermit werde dem Kunden lediglich eine erleichterte Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB geboten. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB des Anbieters komme darin ebensowenig zum Ausdruck wie der Wille, diese zum Vertragsinhalt zu erklären. Dies könne aber durch die Verknüpfung des AGB-Textes mit den Angeboten oder durch einen eindeutigen Hinweis hierauf an einer Stelle erfolgen, die jeder Nutzer passieren muß. Die AGB sollten demnach so auf der Website des Anbieters plaziert werden, daß sie zwangsläufig von jedem Kunden wahrgenommen werden. Das Gericht weist in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hin, daß es nicht genüge, wenn der Kunde lediglich die Möglichkeit habe, bei seiner Suche auf der Website des Online-Anbieters auf die AGB zu stoßen.
Es ist daher zu empfehlen, mindestens einen eindeutigen Verweis oder Link auf die AGB an geeigneter Stelle zu setzen. Eine sicherere und deshalb zu bevorzugende Möglichkeit ist das Plazieren eines "Accept - Buttons" hinter dem sich die AGB befinden (z.B. in Form eines Pop-Up-Fensters) bevor der Kunde das gewünschte Produkt endgültig bestellen kann.
Etwas anderes gilt, wenn die Website des Anbieters reinen Informationszwecken und nicht dem elektronischen Geschäftsverkehr dient. Wird nämlich der Vertrag nicht über die Nutzung des Online-Dienstes, sondern unabhängig hiervon geschlossen, muß - so das OLG - der Anbieter im Zuge des Vertragsschlusses eindeutig auf seine AGB hinweisen.
Erkundigt sich der Kunde direkt beim Anbieter nach den AGB und werden ihm diese dann per E-Mail zugesandt, stellt sich häufig die Frage, in welcher Fassung die AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es dann nicht nur auf den Zugang der betreffenden Datei beim Kunden, sondern auch auf den Inhalt der fraglichen Datei an. Dabei können aber weder der Einzelverbindungsnachweis der Telekom noch das sog. Leonardo-Protokoll den erforderlichen Nachweis dafür erbringen, daß es sich gerade um die vom Anbieter behauptete Fassung der AGB handelt. Der Einzelverbindungsnachweis belegt nämlich nur, daß zum fraglichen Zeitpunkt eine Online-Verbindung bestanden hat. Das Leonardo-Protokoll registriert nur Angaben über Größe und Eigenschaften der Dateien. Beiden Nachweismöglichkeiten ist dabei gemein, daß sie mögliche Beschädigungen und Verluste im Rahmen eines Übertragungsvorganges unberücksichtigt lassen. Dies könne aber nach Ansicht des Gerichtes nicht dem Empfänger, also dem Kunden angelastet werden.
Fazit:
Die sicherste Lösung ist die Einrichtung eines Buttons, der den Kunden zwangsläufig auf die AGB hinweist und ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eröffnet.
Reinhard Mielke,
27.09.2002