BGH lockert Anforderungen an Anbieterkennzeichnung

Der Bundesgerichtshof handhabt die Anforderungen an die Aufrufbarkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung (Impressum) zunehmend großzügig. Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i. S. v. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

Vielmehr genügt die Aufrufbarkeit des Impressums bei einem Internetauftritt auch dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn es über zwei Links erreichbar ist (hier die Links "Kontakt" und "Impressum").

Urteil des BGH vom 20.07.2006
I ZR 228/03
JurPC Web-Dok. 123/2006

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