Eine Kündigung wegen des Versendens privater Emails ist aber auch bei klarer, schriftlicher Anweisung nur nach vorheriger, schriftlicher Abmahnung gestattet, wie zum Beispiel das Arbeitsgericht Frankfurt schon im Jahre 2001 entschieden hat.
Im entschiedenen Fall kündigte eine internationale Anwaltskanzlei einer Angestellten fristlos, weil sie eine private Email ihrer Tante an Kolleginnen im gleichen Unternehmen weiterleitete. In der Kanzlei gab es eine schriftliche Anweisung an alle Mitarbeiter, private Emails auf gar keinen Fall zu öffnen oder weiterzusenden, dies wurde hauptsächlich mit der Gefahr durch Computerviren begründet. Das Arbeitsgericht stellte jedoch fest, daß die Kündigung unwirksam war - der Arbeitgeber hatte es versäumt, eine Abmahnung auszusprechen. Denn nur wenn der Arbeitnehmer zu erkennen gibt, daß ihn auch auch eine Abmahnung nicht hindern wird, weitere Vertragsverletzungen zu begehen, ist eine Abmahnung entbehrlich. (ArbG Frankfurt, Urteil vom 20.03.2001 Az.: 5 Ca 4459/00).
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Zum privaten Surfen erging ein Urteil des Arbeitsgerichtes Wesel. Es entschied, 80-100 Stunden privates Surfen pro Jahr am Arbeitsplatz rechtfertigten keine außerordentliche Kündigung.
Das Gericht zog Parallelen zum privaten Telefonieren: Nur wenn der Arbeitgeber dieses ausdrücklich verbietet und bei Zuwiderhandlungen des Arbeitnehmers auch eine Abmahnung ausspricht, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Ebenso wie private Anrufe würde auch das private Surfen allenfalls als Kavaliersdelikt empfunden, wer dies seinen Angestellten nicht gönnen will, muß klare, unmißverständliche Regeln aufstellen.(ArbG Wesel, Urteil vom 21.03.01 Az: 5 Ca 4021/00)
Besteht jedoch eine Betriebsvereinbarung oder eine Anweisung des Arbeitgebers, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. In diesem Sinne entschied das Arbeitsgericht Hannover, eine fristlose Kündigung sei wirksam. Der Arbeitnehmer hatte in der Arbeitszeit mit dem betrieblichen PC Pornoseiten besucht (ArbG Hannover Az.: 5 Ca 4021/00). Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Falle nicht erforderlich, denn für den Arbeitnehmer ist die Rechtswidrigkeit seines Handelns klar erkennbar und die Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2001 Az.: 4 Ca 3437/01).
Einem Arbeitnehmer, der trotz eines ausdrücklichen Verbotes indizierte Computerspiele ("Doom") am Arbeitsplatz installiert und spielt, darf ohne vorherige Abmahnung nicht fristlos gekündigt werden. Dies enstschied das Amtsgericht Hildesheim.
Zwar liegt in solch einem Falle eine Pflichtverletzung vor, die Tatsache, daß das Spiel indiziert ist machen diese Pflichtverletzung jedoch noch nicht zu einem Kündigungsgrund, solange nicht andere, erschwerende Umstände hinzukommen. Hätte der Arbeitnehmer das Spiel beispielsweise Minderjährigen überlassen oder wäre es bei der Installation zu einem Virenbefall gekommen, wäre eine Kündigung rechtmäßig gewesen (AG Hildesheim, Urteil vom 30.05.2001 Az.: 3 Ca 261/01)
Die Überwachung der Internetnuntzung von Angestellten muß in der Regel vom Betriebs- oder Personalrat überprüft werden können. Für Beamtendienstverhältnisse soll dies nach einem Beschluß des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern jedoch nicht gelten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.12.2000 Az.: 2 M 64/00).
Vorsicht ist bei E-Mail Nutzung geboten: wer grob fahrlässig einen Virus, den er z.B. als Anhang geschickt bekam, öffnet und damit im Netzwerk des Arbeitgebers Schaden anrichtet, kann sich schadensersatzpflichtig machen.
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