Der Schnäppchen-Jäger ließ jedoch nicht locker. Am nächsten Tag bestellte er ein zweites Ticket zum Superpreis. Da er die Tickets zu diesem Preis nicht bekam, schaltete er seinen Anwalt ein, der von der Anbieterin vergeblich eine Entschädigung verlangte. Daraufhin zog der verhinderte Bangkok-Urlauber vor Gericht, um 5.895 Euro Schadenersatz zu erstreiten.
Das Oberlandesgericht München lehnte seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab (19 W 2631/02). Die Preisangabe sei ganz offenkundig ein Versehen: Ein solcher Flug koste normalerweise mehrere tausend Euro. Als 'passionierter Online-Käufer' habe der Kunde sicherlich die Preise verschiedener Anbieter im Internet verglichen und genau gewusst, was ein First-Class-Ticket koste. Also habe er wohl vornherein aus dem Irrtum Kapital schlagen wollen. Spätestens jedoch nach dem Widerruf der ersten Buchung habe er Bescheid gewusst und trotzdem versucht, für das Versehen Entschädigung 'herauszuschinden'. Dies auch noch einzuklagen, missbrauche das Recht für 'unlautere Zwecke'.
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