Kein Nachbarschutz gegen Mobilfunksender?

Halten Mobilfunkunternehmen bei der Errichtung einer Mobilfunksende- und Empfangsanlage alle einschlägigen Rechtsvorschriften ein, um gesundheitsschädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder zu vermeiden, haben Nachbarn vor Gericht kaum eine Chance, den Betrieb einer solchen Anlage untersagen zu lassen. Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Oberlandes-gerichts Düsseldorf (Az.: 14 U 208/01), in der es um eine Sendeanlage ging, die auf einem Feuerwehrturm in 10 bis 15 Meter Entfernung zu einem Einfamilienhaus aufgebaut worden war. Die klagenden Nachbarn führten an, dass die entsprechende Immissionsschutzverordnung unrichtig sei und sich die Grenzabstände als unzureichend erwiesen hätten. Die in der Klageschrift angeführten Expertenmeinungen hielt das Gericht aber für inhaltlich nicht zutreffend. Maßgeblich orientierten sich die Düsseldorfer Richter an einen Bericht des Bundesamtes für Strahlenschutz, in dem es heißt: 'Werden die Sicherheitsabstände eingehalten, so sind nach dem derzeitigen Stand des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch die Hochfrequenz-strahlung nicht zu befürchten, auch nicht bei ganztägigem Aufenthalt. Das gilt auch für Schwangere, Kranke und Kinder'. Angesichts dieses eindeutigen Befundes verlange selbst das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit von den zuständigen Gerichten nicht, dass sie 'nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde bestätigen und so mit den Mitteln des Prozess-rechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung verhelfen', betonten die Richter.

Ratgeber Recht: medienrecht          

Anwaltsuchservice bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps