Zu wessen Lasten geht der Kreditkarten-Missbrauch im Internet?
Während der stationäre Handel bei Kreditkartenzahlungen die Unterschrift auf der Karte und dem ausgestellten Beleg vergleichen und die Identität des Kartenbesitzers not-falls durch Vorlage des Personalausweises feststellen kann, fällt diese physische Kontrolle im Internet völlig weg. Der Karteninhaber gibt hier nur seinen Namen, die Kreditkartennummer und das Gültigkeitsdatum an. Da diese Informationen allesamt auf der Karte eingedruckt sind, haben Diebe im Internet oder bei telefonischen Bestellungen leichtes Spiel. Kreditkartenunternehmen dürfen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main diese erhöhten Missbrauchsrisiken über ihre AGB auf die angeschlossenen Vertragsunternehmen abwälzen und sich auf eine Bonitätsgarantie beschränken (Az.: 19 U 3/01). Begründung: Das Vertragsunternehmen habe es selbst in der Hand, seine Kunden auszuwählen und nur mit denjenigen Verträge abzuschließen, die vertrauenswürdig sind. Der Fernabsatz ermögliche erhebliche Umsatzsteigerungen. Da das Vertragsunternehmen die Vorteile aus dem eCommerce ziehe, müsse es auch die Risiken übernehmen. Die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt, hatte genau umgekehrt entschieden. Das Kreditkartenunternehmen habe es versäumt, den Namen des Bestellers mit dem des berechtigten Karteninhabers abzugleichen und deshalb die Genehmigung für die Geldtransaktionen vorschnell erteilt.
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