Champagner.de: Täuschung über die wahre Herkunft?

Die Bezeichnung Champagner darf innerhalb der Grenzen der §§ 1, 3 UWG und §§ 127, 135 MarkenG von jedermann benutzt werden. Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht München einem branchenfremden Portalanbieter die Domain www.champagner.de zu (Az.: 29 U 5906/00). Der Dachverband der französischen Champagnerhersteller hatte auf Herausgabe der Domain geklagt und berief sich dabei auf ein deutsch-französisches Abkommen aus dem Jahre 1960, das die Herkunftsbezeichnung 'Champagner' unter besonderen Schutz stellt. Da der Portalbetreiber aber nur kostenlose Links zu den Internetseiten von Champagner-Herstellern und Händlern schaltet, fehlt nach Meinung der Münchener Richter 'jeder Anhaltspunkt dafür, dass dies den Ruf des Champagners beeinträchtigen könnte'.

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