Serverausfall: Was kann man von einem Webhoster verlangen?

1,5 Arbeitstage hat ein Webhosting-Unternehmen nach einem Urteil des Amtsgerichts Charlot-tenburg Zeit, dem Totalausfall einer bei ihm frei geschalteten Internetsite zu begegnen (Az.: 208 C 192/01). Danach schuldet das Unternehmen Schadensersatz - und zwar wegen entgangenen Gewinns des abgeschalteten Internetportals. In dem Streitfall hatte ein elektronischer Reise- und Ticketshop sein Internetangebot auf den Server eines Webhosters übertragen. Dafür zahlte der Shopbetreiber monatlich 45 Euro. Eine Begrenzung der Serverkapazität war laut Vertrag nicht vereinbart. Als die Presse verstärkt über den Internetshop im Zusammenhang mit einer Verkaufsaktion für Last-Minute-Weihnachtsgeschenke berichtete, schaltete der Webhoster den Shop einfach ab, weil die Kapazitätsgrenze des Servers erreicht war. Der Internet-anbieter war darüber natürlich verärgert und verlangte telefonisch und später schriftlich die sofortige Behebung des Problems. Wegen der Weihnachtsfeiertage konnte der Kapazitätseng-pass durch den Webhoster aber erst 8 Tage später beseitigt werden. Der Kunde war darüber derart erbost, dass er seine Internetangebote einem neuen Webhoster übertrug, der schon nach anderthalb Tagen für einen reibungslosen Webverkehr sorgte. Das Amtsgericht Charlottenburg löste den Fall nach Mietrecht. Der Webhoster, der Speicherplatz für Webauftritte vermietet, schuldet die jederzeitige reibungslose Erreichbarkeit des Internetshops. Kommt es zu Überlastungen infolge vermehrten Zulaufs auf die Site, muss er die entsprechenden Speicherkapazitäten umgehend erweitern. Da dies in dem konkreten Fall zu spät geschehen war, muss der Webhoster dem Shopbetreiber Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns zahlen. Und den schätzt das Gericht aufgrund entsprechender Vergleichszeiträume aus den vorgelegten Bilan-zen.

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