Trotz monatlicher Abrechnung: Darf ein Telekom-Unternehmen für zurückliegende Zeiträume noch Gebühren nachfoldern?
Nein. Verspricht ein Telekom-Unternehmen über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine 'grundsätzlich' monatliche Abrechnung, darf es für zurückliegende und bereits abgerechnete Zeiträume keine Gesprächsgebühren mehr erheben. In einem Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf war einem Kunden ein Telefongespräch erst drei Monate später in Rechnung gestellt worden. Und das, obwohl er zwischenzeitlich schon zwei weitere Monatsabrechnungen erhalten hatte (Az.: 56 C 10527/01). Das Telekomunternehmen redete sich damit heraus, dass es nach den AGB´s bei geringem Gebührenaufkommen auch berechtigt sei, nur im zwei- oder dreimonatigem Turnus mit dem Kunden abzurechnen. Das überzeugte das Amtsgericht Düsseldorf aber nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass der Kunde für den Zeitraum, in dem das Gespräch geführt worden war, bereits eine Rechnung erhalten hatte. Dann dürfe der Kunde darauf ver-trauen, dass später keine Nachforderungen mehr an ihn gestellt werden.
Ratgeber Recht: medienrecht