Schließen eigene Reparaturversuche am PC spätere Gewährleistungsrechte aus?
Gute Nachricht für alle PC-Tüftler: Die Klausel in einem Vertrag über die Lieferung von Hard- und Software, nach der Reparaturversuche aller Art zur sofortigen Beendigung der Gewährleistung führen, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm unwirksam (Az.: 13 U 196/99). Der Käufer habe ein berechtigtes Interesse daran, während der Gewährleistungsfrist auftretende Störungen selbst oder durch ein drittes Unternehmen untersuchen zu lassen. Grundsätzlich haftet der Verkäufer nur für Mängel, die im Zeitpunkt der Übergabe der Ware bestanden. Um dies feststellen zu können, dürfe der Käufer das Gerät selbst oder mit Hilfe einer Drittfirma öffnen. Allerdings könne der Verkäufer Reparaturversuche mit einem Gewährleistungsausschluss sanktionieren, solange das Gerät noch nicht vom Käufer abgenommen worden sei. Bis dahin überwiege das Interesse des Verkäufers an der Unversehrtheit der Ware.
Ratgeber Recht: medienrecht