Dürfen Software-Lieferanten für Betriebssoftware eine extra Schulungslizenzgebühr verlangen?
Unternehmen, die für ihre Betriebssoftware eine Generallizenz erworben haben, dürfen die Software lizenzfrei auf Schulungsrechner überspielen - und zwar auch auf betriebsfremde Rechner des Ausbilders. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall eines Rechtsschutzversicherers, der für 936 Mitarbeiter in 163 Rechtsschutzbüros über 150.000 EUR Lizenzgebühr gezahlt hatte (Az.: 20 U 166/00). Als der Softwarelieferant weitere 100.000 EUR an 'Schulungslizenzen' verlangte, schaltete der Versicherer kurzerhand ein externes Schulungsunternehmen ein und ließ die Software auf dessen Server kopieren. Und weil das 'im Rahmen des normalen Gebrauchs' lag, so die Düsseldorfer Richter, musste das Unternehmen auch keine Straflizenz zahlen. Die räumliche Beschränkung der Lizenz auf die Örtlichkeiten der einzelnen Rechtsschutzbüros laufe auf eine nicht haltbare 'Buchstabenauslegung' des Lizenzvertrages hinaus, erkannte das Gericht sehr praxisnah. Ansonsten dürften die Mitarbeiter das Programm auch nicht auf ihren Laptops bei Mandantenbesprechungen außerhalb des Büros einsetzen. Das hatte aber selbst das Softwareunternehmen laut Vertrag nicht verlangt.
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