Online-Auktionen - Onlinerecht

Die Rechtsprechung ist im Falle der Online-Auktionen immer noch im Fluß. Zudem gibt es im Internet verschiedene Varianten von Auktionen:

Bitte folgen Sie für die aktuellen Informationen zum Recht bei Online-Auktionen und dem Versandhandelskauf den folgenden Links: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen. Der nachstehende Text ist ein Archivbeitrag, der nicht mehr aktualisiert wird und daher auch nicht mehr Bestandteil der Finanztipp-Textsuche ist. Der Inhalt ist daher sicherlich in manchen Punkten veraltet und sollte nur mit dieser Einschränkung gelesen werden.


Zunächst ist im Falle der klassischen Versteigerung eine gewerberechtliche Erlaubnis notwendig, für die Rückwärtsauktion und das Powershopping ist dies nicht der Fall. Das Fehlen einer gewerberechtlichen Erlaubnis hat auf das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer jedoch keinen Einfluß (Urteil des OLG Hamm vom 14.12.2000 Az: 2 U 58/00).
 
Es gelten für den Vertragsschluß die in den vorangehenden Kapiteln dargestellten Regeln über den Vertragsschluß - es ist allerdings zu beachten, daß der Auktionator oft nicht der Vertragspartner wird, sondern den Beteiligten nur die Infrastruktur zur Verfügung stellt. Das Fernabsatzgesetz greift dann nicht, wenn der Verkäufer kein Unternehmer ist. Im Falle der klassischen Versteigerung greift das FernAG nie - diese Form des Verkaufes ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Für die Rückwärtsauktion und das Powershopping gilt das jedoch nicht.
 
Beim Verkauf gegen Höchstgebot geben die Bieter ihre Angebote über einen längeren Zeitraum unabhängig voneinander ab. Die Form des Verkaufes wird oftmals ebenfalls "Auktion" genannt. Obwohl dies strenggenommen nicht die richtige Bezeichnung darstellt, liegt darin kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht (LG Wiesbaden, Urteil vom 01.03.2001 Az.: 6 U 64/00).
 
Aufsehen erregte der Fall „ricardo.de". Einem Käufer war es gelungen, einen fabrikneuen VW-Passat (Listenpreis DM 57.000) für DM 26.350 zu ergattern, ein echtes „Schäppchen" also. Der Verkäufer stellte sich auf den Standpunkt, er habe nie vorgehabt, so günstig zu verkaufen, er habe kein Vertragsangebot abgegeben, sondern seinerseits die Angebote der Bieter abwarten wollen. Das OLG Hamm teilte diesen Standpunkt jedoch nicht und verurteilte den Verkäufer zur Lieferung (Urteil des OLG Hamm vom 14.12.2000 Az: 2 U 58/00). Das Urteil wurde vom BGH bestätigt (BGH-Urteil vom 7. November 2001 Az.: VIII ZR 13/01.
 
Gemäß einem Urteil des LG Bonn trägt die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages über das Internet der Anbieter. Im entschiedenen Fall hatte der Verkäufer und Kläger eine Armbanduhr über das Internet versteigert. Der angebliche Käufer, auf Zahlung verklagt, wendete ein, nicht er, sondern ein unbekannter Dritter habe unter mißbräuchlicher Verwendung seines Paßwortes das Gebot abgegeben. Das Landgericht wies die Klage ab. Paßwörter im Internet seien bekanntermaßen so unsicher, daß allein die Verwendung des Paßwortes nicht einmal einen Anscheinsbeweis rechtfertige. Vielmehr müsse der Kläger den Vollbeweis für die Abgabe des Gebotes gerade durch den Beklagten erbringen, dies war dem Anbieter nicht gelungen (LG Bonn, 07. August 2001 Az.: 2 O 450/00, vgl. auch OLG Köln vom 6.9.2002 Az.: 19 U 16/02, LG Konstanz, 19.04.2002 Az.: 2 O 141/01 A).
 
Die Rückwärtsauktion ist wettbewerbsrechtlich dann bedenklich, wenn der Käufer mit der Art und Weise der Auktion zu übereilten, unsachlichen Kaufentschlüssen verleitet wird, er die Auktion auch als „Spiel" betrachtet. Der Anbieter kann dem Käufer aber ein Rücktrittsrecht einräumen - in diesem Falle erscheint die Rückwärtsauktion zulässig. Wie das OLG München entschied, ist es jedenfalls nicht wettbewerbswidrig, dem Bieter, nachdem er den "kaufen"-Button gedrückt hat, nur ein Angebot zu machen, bei dem der entsprechende Kaufpreis garantiert wird:
 
" ... (Der Auktionator) verstößt mit ... (seiner) Maßnahme nicht gegen § 1 UWG durch übertriebenes Anlocken. Ein solches kann, insbesondere beim Einsatz aleatorischer Mittel, wie vorliegend, gegeben sein, wenn der Anreiz zur näheren Befassung mit dem Angebot mit jedem ablaufenden kurzen Zeitintervall stärker wird und mit dem Anstieg der "Gewinn"-Chance einen zunehmend suggestiven Charakter gewinnt, und so schließlich zur Außerachtlassung von Vergleichsangeboten und zum Kaufentschluß nicht mehr aufgrund sachlicher Erwägung, sondern allein aufgrund des Gewinnanreizes des "Spieles" führt (vgl. BGH GRUR .l986, 622 - Umgekehrte Versteigerung).
 
Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil der Kaufabschluß nicht mit dem Drücken des Zuschlag-Buttons auf dem Bildschirm zustandekommt, sondern hierdurch erst die Möglichkeit zu einem zeitlich nachfolgenden Erwerb eingeräumt wird. Mit dem Anklicken des Zuschlag-Buttons weiß der Beteiligte noch nicht einmal sicher, ob er es ist, der wirksam "zugeschlagen" hat. Da er gar nicht ohne weiteres weiß, an wen er sich wenden kann, wartet er, wie auch für den Normalfall vorgesehen, bis ... (der Auktionator) mit ihm Kontakt aufnimmt. Erst dann kann ein Besuchstermin vereinbart werden, bei dem gegebenenfalls ein Kaufvertrag abgeschlossen wird. Der "Auktionsgewinner" steht bis dahin nicht mehr unter dem "Druck der Chance" und hat genügend Gelegenheit, Vergleichsangebote einzuholen. Er wird zwar durch das Spiel mit den zur Zeit modernsten Mitteln in Kontakt mit (... dem Auktionator) gebracht. Dies allein ist jedoch nicht wettbewerbswidrig, vielmehr jeder Werbung immanent. Entscheidend ist, daß er nicht durch den aleatorischen Reiz zum Vertragsabschluß gebracht, ja noch nicht einmal hierdurch in das Geschäftslokal zur möglichen weiteren Beeinflussung seitens des Gewerbetreibenden gelockt wird. Der aleatorische Reizauf- und Reizabbau spielt sich vor dem Gerät in den eigenen vier Wänden ab; der Auktionsgewinner ist nicht genötigt, zur Abholung des Gewinns in ein Geschäftslokal zu gehen, weil er lediglich eine Option auf einen Kauferwerb gewonnen hat."
(OLG München, Urteil vom 14.12.2000 Az.: 6 U 2690/00, nicht rechtskräftig)
 
Diese Ansicht ist jedoch auch nicht unumstritten, das OLG Hamburg hielt diese Gestaltung für unzulässig, schließlich stehe dem Käufer auch im Falle eines Vertragschlusses schon bei "Zuschlag" ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB n.F. zu.
 
Weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige noch die hiervon möglicherweise ausgehenden sogenannten aleatorischen (spielerischen) Reize für sich alleine reichen aber aus, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG erscheinen zu lassen. Der Gewerbetreibende sei in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei und könne seine allgemein angekündigten Preise zu jedem ihm sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt erhöhen oder senken, sofern keine Preisvorschriften oder unlauteren Begleitumstände (z.B. zur Verschleierung von verlangten "Mondpreisen") vorlägen. Wettbewerbswidrig sei eine Werbung erst dann, wenn der Einsatz der aleatorischen Reize dazu führe, daß ein Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten "Gewinnchance" bestimmt werde (BGH, Urteile vom 13. März 2003 Az.: I ZR 146/00 und I ZR 212/00).
 
Das Powershopping ist nach Ansicht der Bundesregierung und der Gerichte ebenfalls problematisch. Zum einen liege ein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor (OLG Hamburg). Aber auch nach der geplanten Abschaffung des Rabattgesetzes ist das Powershopping wettbewerbsrechtlich unzulässig, wenn das Vertriebssystem neben dem Versuch, günstige Preise durch Bündelung mehrerer Interessenten zu erreichen, darauf angelegt ist, die Spiellust der Kunden anzuregen. Im Falle des Anbieters Primus-Online sei dies der Fall, entschied das OLG Köln (Urteil vom 1.6.2001 Az.: 6 U 204/00).
 
Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften führen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages - nur Wettbewerber auf dem gleichen Geschäftsfeld können sich gegen unlautere Absatzmethoden wehren. Der Verbraucher hat nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er durch unwahre und irreführende Werbeangaben zum Vertragsschluß verleitet wurde.
 
Die Anbieter von Online-Auktionen haften nicht für Markenrechtsverletzungen ihrer Kunden (OLG Köln, Urteil vom 02.11.2001 Az.: 6 U 12/01), diese Ansicht ist jedoch nicht unumstritten. Die vorhergehende Instanz, das LG Köln, vertrat die gegenteilige Auffassung (LG Köln, Urteil vom 31.10.2000 Az.: 33 O 251/00).

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