Für Betreiber von Auktionsplattformen im Internet kommt eine Haftung als Störer bei der Verletzung absoluter Rechtsgüter wie dem Namensrecht dann in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt wurden. Der Umfang dieser Pflichten wiederum bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zumutbar ist.
Einem Unternehmen, das im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es sicherlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde. Wenn der Unternehmer jedoch auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, er hat vielmehr auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsgutsverletzungen kommt.
Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2005 - 4 U 5/05
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