Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung

Nach § 101 UrhG kann derjenige, der in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Damit können Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (Filesharing) vom Rechteinhaber einfacher verfolgt werden, weil er ihnen einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Internetprovidern gibt. Die Provider müssen daher in Fällen von Urheberrechtsverletzungen "in gewerblichem Ausmaß" die persönlichen Angaben von Tauschbörsennutzern dem Anspruchsteller offenlegen. Der Rechteinhaber legt hierzu die ermittelte IP-Adresse vor.

Hintergrund: Weil die Informationen, die bei Tauschbörsen und Filesharing erforderlich sind, um den Rechtsverletzer zu identifizieren, in der Regel bei Internet-Providern liegen, hat der Gesetzgeber dem Rechteinhaber unter bestimmten Bedingungen diesen Auskunftsanspruch gegen Dritten eingeräumt. Der Rechtsinhaber hat damit die Möglichkeit, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist aber, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß gehandelt hat. Ein Zugriff auf die so genannten Vorratsdaten findet für zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht statt.

OLG Köln zu in "gewerblichem Ausmaß"

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 diesen Rechtsbegriff konkretisiert und auch exemplarisch dazu Stellung bezogen. Danach kann schon das Angebot eines einzelnen Werkes in einer Tauschbörse zu einer Rechtsverletzung "in gewerblichem Ausmaß" führen.

Aus der Urteilsbegründung: Das Angebot eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Werks im Internet in einer Tauschbörse kann das geschützte Recht in einem gewerblichen Ausmaß verletzen. Denn der Rechtsverletzer hat es – auch wenn sich sein Angebot nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt haben mag – nicht mehr in der Hand, in welchem Umfang das Werk weiter vervielfältigt wird. Gerade in der weiteren Vervielfältigung liegt aber der Sinn und Zweck von Tauschbörsen im Internet. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht jede Rechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch genügen lassen, sondern einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Urhebers verlangt. Ein derart schwerer Eingriff kann sich zunächst daraus ergeben, dass ein Rechtsverletzer eine Vielzahl urheberrechtlich geschützter Werke öffentlich zugänglich macht. Dies lässt sich allerdings ohne die erst noch zu erteilende Auskunft des Internetproviders nicht feststellen, so dass hierauf ein Auskunftsanspruch praktisch nicht gestützt werden kann. Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch dann vorliegen, wenn ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum herunterladen angeboten wird. Eine hinreichend umfangreiche Datei liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gesamtes Musikalbum oder ein Film angeboten wird.

Ein gewerbliches Ausmaß kann sich neben dem hohen Wert des angebotenen Werks auch aus der öffentlichen Bereitstellung des Werkes innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase ergeben. Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befindet, kann zwar nur im Einzelfall bestimmt werden. Trotzdem macht das OLG Köln hierzu konkrete Aussagen.

Für Musikalben sieht das OLG Köln als "Faustregel" einen Zeitraum von 6 Monaten als relevante Verwertungsphase nach der Veröffentlichung an. Bei Kinofilmen und Hörbüchern wird ein längerer "relevanter Verwertungszeitraum" angenommen, der erst mit der Veröffentlichung des Films auf DVD und nicht schon mit der Premiere im Kino beginnt.

Nach Ablauf der allgemeinen Fristen bedarf es besonderer Umstände, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. So kann bei einem fortdauernden besonders großen kommerziellen Erfolg des Werks die relevante Verwertungsphase zum Beispiel noch nicht als beendet angesehen werden. Rechteinhaber müssen dann im Einzelfall darlegen, warum das Hochladen eines Werks in eine Tauschbörse ihre Rechte "in gewerblichem Ausmaß" verletzt hat. Das Kriterium "in gewerblichem Ausmaß" trägt somit ein juristisches Verfallsdatum.

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