Mit seinem Urteil (Az: VIII ZR 382/04 vom 5. Oktober 2005) hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte bei Rückgabe von Onlinebestellungen erhärtet. Danach muss der Internetversandhandel die Rechte ihrer Kunden bei einer Onlinebestellung transparent darstellen und nicht verschleiern. So müssen die Versandhäuser deutlich herausstellen, dass die bestellenden Kunden bei einem Widerruf ihrer Bestellung ihr Geld zurück verlangen können. Daher sind auch Klauseln rechtlich unwirksam, die den Eindruck erwecken, dass der Käufer nur dann Anrecht auf eine Gutschrift des Kaufpreises hat, wenn er sich nachträglich von dem Kaufvertrag löst.
Text BGH-Urteil Az: VIII ZR 382/04 vom 5. Oktober 2005
Tenor des Urteils:
Die Klausel "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der
Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf
einen Verrechnungsscheck" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
den Versandhandel verstößt gegen das Transparenzgebot.
Die Bundesrichter hatten hingegen keine Einwendungen, dass bei elektronischer Bestellung am Ende nicht noch ausdrücklich auf die gesondert anfallenden Versandkosten hingewiesen wird. Nach Ansicht der Richter sei dem durchschnittlich informierten Verbraucher bekannt, dass Versandkosten extra berechnet werden.
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