Keine Prüfung von Bewertungen durch Plattform-Betreiber
Zwar sind die genauen rechtlichen Anforderungen an die Haftung des Betreibers einer Bewertungsplattform für rufschädigende Behauptungen noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies wird früher oder später der Bundesgerichtshof (BGH) noch eingehend klären müssen. Grundsätzlich ist aber das Recht auf Meinungsaustausch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs höher zu bewerten als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gilt zumindest für den Sachverhalt "Internetforum Lehrerbewertung Meinungsfreiheit" oder konkret für das Internetforum "spickmich.de". [Mehr hierzu im Artikel
Lehrer müssen Schülerbewertungen hinnehmen].
Prüfung von User-Bewertungen muss zumutbar sein
Das Kammergericht Berlin hat im
Beschluss vom 15.07.2011 - 5 U 193/10 die Berufung eines Hotelbetreibers zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Bewertungsportal "holidaycheck.de" zurückgewiesen. Im Urteilsfall war auf der Website von Holidaycheck.de eine sehr negative Hotelbewertung erfolgt. Der Hostelbesitzer verklagte daraufhin das Bewertungsportal, das sich auf Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) berief und deutlich machte, dass es ihm weder zumutbar noch möglich sei, Behauptungen und Gästebewertungen über ein Hotel auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Das Kammergericht Berlin sieht das Gefahrenpotenzial von anonymen Bewertungen. Ein Anspruch auf eine Vorabprüfung der User-Bewertungen ist aber nicht gegeben. So komme es für eine derartige Prüfungspflicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem Betreiber des Bewertungsportals nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Zitat aus der Urteilsbegründung: "Der Antragsgegnerin (Bewertungsplattform) dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. In diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG zu beachten, der Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in das deutsche Recht umsetzt. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 39; BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet, Rn 38, 42).
Pflichten für Bewertungsportale
Im
Medienrecht Blog wird zur Prüfungspflicht von Bewertungsportalen folgender Hinweis gegeben: Das Portal muss
- in seinen Bedingungen auf das Verbot, rechtsverletzender, insbesondere unwahrer Äußerungen hinweisen,
- eine einfache Möglichkeit für die Betroffenen Unternehmen schaffen, nicht haltbare Bewertungen zügig entfernen zu lassen und
- auf jegliche begründete Beanstandung hin rechtswidrige Einträge unverzüglich entfernen – die Entfernung darf dabei nicht von der Nutzung eines bestimmten Formulars oder einer bestimmten E-Mail-Adresse abhängig gemacht werden (vgl. LG Stuttgart im Urteil vom 28. Juli 2011 - 17 O 73/11 bei damm-legal.de).
- Daneben ist es denkbar, dass es hinsichtlich bestimmter weiterer Einträge – etwa mit besonders drastischen Schimpfwörtern – weitere Pflichten zur Stichproben-Prüfung oder zum Einsatz einer Filtersoftware gibt.
Domainparking und Markenrechtsverletzung
Das Landgericht Stuttgart hat im Urteil vom 28. Juli 2011 - 17 O 73/11 - entschieden, dass ein Unternehmen, welches für seine Kunden Domains parkt und auf diese Weise Werbeerlöse erzielt, für Markenverletzungen haftet, wenn es davon Kenntnis erhalten hat. Im Urteilsfall war das Unternehmen per E-Mail über eine solche Markenrechtsverletzung informiert worden. Die Domain wurde jedoch nicht gelöscht, sondern das Unternehmen forderte Beweise für die Markeninhaberschaft an. Nach Ansicht des LG Stuttgart besteht jedoch kein Anspruch auf den Nachweis durch den Markeninhaber. Es sei leicht nachvollziehbar, wer Inhaber einer Marke ist und diese Rechercheleistung ist einer Plattform für Domainparking nach Meldung der Verletzung auch zumutbar.
Fazit: In mehreren Urteilen haben Richter zur Meinungsfeiheit im Internet und zur Prüfungspflicht von Websitebetreibern von Foren und Bewertungsportalen Stellung genommen. Nach § 7 Abs. 2 TMG gilt: "Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen." Für eventuelle Prüfungspflichten mit ggf. einer einhergehenden Haftung kommt es insbesondere auf die Zumutbarkeit an.