Das Oberlandesgericht Köln hielt diese Behauptung für glaubwürdig und wies die Klage des Verkäufers auf Erfüllung des Vertrags ab (19 U 16/02). Wenn jemand unter falschem Namen telefonisch etwas bestelle, könne der Verkäufer auch nicht auf dem Handel bestehen. Denn mit der Person dieses Namens habe er keinen Vertrag geschlossen. So ähnlich liege der Fall hier.
Bei einer Internetauktion könne der Verkäufer nicht darauf vertrauen, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse identisch sei. Jeder, der sich mit den Abläufen im Internet auskenne, könne ohne allzu großen Aufwand Passwörter lesen. Der Sicherheitsstandard im Netz sei nicht sehr gut; wenn jemand ein 'geheimes' Passwort benutze, könne man daraus nicht mit Sicherheit auf den Inhaber der E-Mail-Adresse schließen.
Für die Folgen eines Missbrauchs seiner Daten hafte der Kunde jedenfalls nicht allein deshalb, weil er bei dem Internetauktionator ein E-Mail-Konto mit Pseudonym und Passwort unterhalte. Dass sein Passwort missbraucht worden sei, müsse Teilnehmer 'k' nicht beweisen, was ohnehin schwierig wäre. Umgekehrt: Da nicht zweifelsfrei feststehe, dass er das Gebot abgegeben habe, sei kein Vertrag zustande gekommen.
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