Geschäftspost im Internet verletzt Vertraulichkeit

In der Geschäftsbeziehung zwischen einem europaweit tätigen Unternehmen für Holzprodukte (Garten und Sauna) und einem Saunaverkäufer krachte es. Nachdem das Rabattgesetz gefallen war, warb der Saunahändler im Internet mit Preisen, die unter den vom Unternehmen empfohlenen unverbindlichen Herstellerpreisen lagen. Um keine 'Unruhe im Saunamarkt' zu verursachen, sollte der Händler seine Verkaufspreise erhöhen; das verlangte der Hersteller wiederholt von ihm. Nach einigem Hin und Her beendete er schließlich die Geschäftsbeziehung.

Der Saunahändler beschwerte sich darüber beim Kartellamt und informierte außerdem auf seiner Internet-Homepage Kunden und Branche über die Auseinandersetzung: Wir werden nicht mehr beliefert, schrieb er, 'weil wir den Kunden Rabatte gewährt haben'. Außerdem scannte er ein Originalschreiben des Lieferanten ein; darin teilte der Lieferant mit, er halte 'das Vertrauensverhältnis für zerstört' und sehe 'keine Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit'. Gegen die Publikation setzte sich der Sauna-Hersteller zur Wehr.

Auch das Oberlandesgericht Rostock hielt es für unzulässig, Original-Geschäftskorrespondenz ins Internet zu stellen (2 U 69/01). Geschäftspost, die ersichtlich nur für den Geschäftspartner bestimmt sei, müsse vertraulich bleiben. Ohne Zustimmung des Absenders dürfe sie grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Das gelte für das Internet erst recht - bestehe hier doch sogar die Gefahr, dass Briefkopf und Signatur des Absenders weltweit beliebig kopiert und missbraucht würden.

Im Laufe des Prozesses zeigte sich der Saunahändler einsichtig. Er entfernte die strittigen Informationen aus dem Internet und trug damit zur Erledigung des Gerichtsverfahrens bei.


Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. April 2002 - 2 U 69/01
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