Die Verfassungsrichter machen dies maßgeblich von dem eigenen, vorangegangenen Verhalten der betroffenen Person abhängig. Hat sich diese bereits einmal mit der Veröffentlichung eines Bildes in den Medien einverstanden erklärt, kann die Veröffentlichung weiterer Bilder grundsätzlich nicht mehr unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht untersagt werden.
Urteil des BVerfG vom 21.08.2006
1 BvR 2606/04
Pressemitteilung des BVerfG
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