Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung des Sportlers in die Verbreitung von Bildnissen seiner Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich nicht auch das Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang. Demzufolge ist die Verwendung eines derartigen Fotos zur Illustration eines Pressebeitrags, der nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, unzulässig, wenn die Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt.
Urteil des BGH vom 28.09.2004
VI ZR 305/03
BGHR 2005, 183
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