Regelmäßig ist nach Ansicht der BGH-Richter zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag ist vom Hostprovider zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen ("Opfer") dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Kann der Betroffene die Rechtsverletzung nachweisen, ist sein Entfernungsbegehren erfüllt und der Eintrag ist zu löschen. Andernfalls bleibt der Blog-Eintrag ("Posting"() bestehen.
Umkehrschluss: Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung vom Host-Provider nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
Das BGH-Urteil zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrags konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Fazit: Die Prüfregeln des BGH laufen in den meisten Fällen darauf hinaus, das bei Beleidigungen eine Löschungspflicht besteht, während Sachverhalte mit Verleumdungen nur schwer zu interpretieren und zu belegen sind. Die Hostprovider werden im Einzelfall zum Schlichter bzw. Mediator im Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. Opfer sollten bereits bei der Formulierung ihres Anliegens den Anforderungen des BGH genügen. Der erste Hinweis an den Host-Provider sollte daher so konkret formuliert sein, dass er ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung "bejaht" werden kann.
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