Die Telekom als Markeninhaberin wird vermutlich hiergegen Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Markenschutz erhalten. Den Begriff "Gelbe Seiten" hatte sich die Deutsche Bundespost vor mehr als 20 Jahren für die eigenen Branchentelefonbücher eintragen lassen. Branchenadressbücher sind sowohl als Print- und auch als Onlinemedium wertvolle Güter. Der Eintrag in ein Branchenbuch ist in der Regel kostenpflichtig.
"Moderne" Branchenbücher leisten deutlich mehr als nur eine alphabetische Auflistung der Unternehmen nach Branche. Die herkömmlichen Gelben Seiten als gedruckter Branchenkatalog enthalten einen Sonderteil von nutzwertigen Informationen und Adressen für den Verbraucher und Bürger der jeweiligen Region. Die Onlineversionen gehen weit darüber hinaus. Verknüpfung mit der Website des Unternehmens, Telefonkontakt oder Mailadresse per Mausklick, Auszug aus dem Stadtplan, Routenplaner zum Unternehmen und einiges mehr bieten die Adressbücher im Internet. Bei einigen Restaurants lassen sich bereits Tische reservieren und manche Hotels können direkt gebucht werden.
Im Vordergrund steht das schnelle Auffinden der gewünschten Dienstleistung bzw. die Art des Unternehmens und eine komfortable Darstellung des Unternehmensstandortes. Insbesondere im Internet müssen die Allround-Branchenbücher den Einzug der Branchenbücher mit Spezialadressen fürchten. Wer zum Beispiel einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt sucht, wird in Zukunft eher zum Spezialsuchdienst im Internet gehen. Auch die Verknüpfung von Adressbüchern mit Stadtplananzeige ist keine Geheimwissenschaft mehr. Programmierer können insoweit auf Geo-Datenbanken der großen Suchmaschinen zugreifen. Siehe hierzu zum Beispiel das Internettool zur Darstellung von Postanschriften in einem Stadtplan, wo lediglich die Postanschrift mit dem Mauszeiger markiert wird und ein weiterer Klick die gewünschte Adresse im Ortsplan / Stadtplan anzeigt.
Beschreibende Begriffe im Domainrecht
Allgemeingültige Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden. Ein Domainname darf nur dann nicht genutzt werden, wenn er zu einer Irreführung des Verbrauchers führt (BGH Az: I ZR 216/99 vom 17. Mai 2001). Das BGH-Urteil erging zur Entscheidung des OLG Hamburg und der Domain "mitwohnzentrale.de". Betroffen sind hiervon aber auch andere Gattungsbegriffe beschreibender Art wie rechtsanwaelte.de, sauna.de, lastminute.com, autovermietung.com.
Im Internet sind besonders begehrt Domains, die Gattungen oder bezeichnende Begriffe wie z.B. "auto.de", "presse.de" oder "geld.de" beinhalten. Solche Begriffe sind als Marke beim deutschen Patentamt nicht eintragungsfähig, da sie freihaltebedürftig sind.
Die bloße Verwendung einer derartigen Bezeichnung als Domainname wurde von den Gerichten überwiegend nicht beanstandet.
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