Landgericht Halle, Urteil vom 18. März 1996 - 8 O 103/95; rechtskräftig
Die Beklagte, ein Unternehmen aus der Branche der Finanz- und Wirtschaftberatung, unterwarf die mit ihr geschlossenen Verträge ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese enthielten u.a. folgende Klausel: "Einwilligung zur Datenspeicherung. Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die von mir in diesem Vertragsformular gemachten personenbezogenen Angaben elektronisch oder andersartig in Daten gespeichert und verarbeitet werden." Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, verlangte mit strafbewehrter Unterlassungserklärung die zukünftige Verwendung dieser Klausel.
Die Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger recht und verwarf die Klausel als unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung, die mit den Grundsätzen des Datenschutzes nicht vereinbar ist. Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet oder weitergegeben werden, soweit der Betroffene einwilligt oder es gesetzlich, insbesondere durch das Bundesdatenschutzgesetz, gestattet ist. Beides liegt hier jedoch nicht vor.
Eine Einwilligung setzt voraus, daß der Betroffene auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folge der Verweigerung hingewiesen wird. Die Einwilligungserklärung ist dabei schriftlich abzugeben und bei gleichzeitiger Abgabe von mehreren Erklärungen optisch hervorzuheben (§ 4 Abs. 2 Satz 2, 3 BDSG). Die vorliegende Klausel erfüllt dies nicht, da sie über den Zweck der Speicherung keine Angaben macht.
Auch eine gesetzliche Gestattung kann nicht angenommen werden. Es gehört weder zur Zweckbestimmung eines Beratungsvertrages, daß personenbezogene Daten weitergegeben werden, noch verfolgt die Beklagte damit berechtigte Interessen, so daß eine Gestattung nach § 28 BDSG ausscheidet. Daneben ist die Klausel auch als überraschend im Sinne des § 3 AGBG zu werten, da der Durchschnittskunde eines Beratungsvertrages den Begriff der "Verarbeitung" nicht in der weiten Interpretation des Bundesdatenschutzes versteht, da er mit einer Weitergabe der Daten nicht rechnet.
Konsequenzen:
Der lukrative Handel mit Personendaten, die vertragszweckfremd erhoben werden, wird durch dieses Urteil weiter erschwert, in dem es die Rechtswidrigkeit einer formularmäßigen Einwilligung des Kunden bestätigt, welcher sich in der Regel über die Folgen einer solchen Einwilligung nicht im klaren ist. Um die Gültigkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Datenverarbeitung regeln, zu erhalten, ist darauf zu achten, daß neben der optischen Hervorhebung die Klauseln für die Vertragspartei in ihrer Bedeutung verständlich sind und eine Begründung für die Datenerhebung und -verarbeitung enthalten.
Fundstelle: Computer und Recht 1998, 85