Grundsätzlich dürfen danach Daten über eine Person nur dann gespeichert oder verarbeitet werden, wenn es gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist oder der Betroffene eingewilligt hat. Das betrifft nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch alle Daten, die aus der Nutzung des Teledienstes sich ergeben. Eine Weitergabe von Daten ist nur mit der Einwilligung des Betroffenen möglich.
Damit der Nutzer sich nicht zu erkennen geben braucht, ist es ihm zu ermöglichen, unter Pseudonym oder anonym die Teledienste in Anspruch zu nehmen. Bei Verwendung von Pseudonymen ist eine Erstellung eines Nutzungsprofils nur erlaubt, soweit keine Rückschlüsse auf den Träger des Pseudonyms möglich sind.
Der Dienstanbieter darf sogenannte Bestandsdaten erheben, d.h. Daten, die unmittelbar das Vertragsverhältnis mit dem Nutzer betreffen (Namen, Adressen...), da sonst ein Geschäftsbetrieb nahezu unmöglich wäre. Zu Zwecken der Beratung, der Werbung oder Marktforschung darf er diese Daten jedoch nur verwenden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Speichern darf er darüber hinaus auch sogenannte Nutzungs- und Abrechnungsdaten, die laufend während der Nutzung entstehen wie z.B. Dauer und Zeit einer Telfonverbindung u.ä. Allerdings hat der Provider sie frühestmöglich zu löschen - spätestens nach 80 Tagen-, wenn sie ist z.B. bei erfolgter Abrechnung bezüglich des konkreten Zeitraums nicht mehr gebraucht werden. Die Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen nicht an andere Anbieter oder Dritte weitergeleitet werden. Ausnahmen gelten nur für den Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt; dieser darf anderen Diensteanbietern oder Dritten Nutzungsdaten zu Zwecken der Marktforschung dieser Diensteanbieter in anonymisierter Form übermitteln. Abrechnungsdaten darf er nur insoweit übermitteln, wie es für die Einziehung einer Forderung dieses Diensteanbieters erforderlich ist.
Der Nutzer ist berechtigt, die über ihn oder sein Pseudonym gesammelten Daten jederzeit einzusehen. Auskunft umfaßt auch Daten, die nur kurzzeitig gespeichert werden und muß als einzig angemessene Art auch elektronisch abrufbar sein. Weil die Gefahr eines Datenschutzverstoßes in elektronischen Datennetzen besonders hoch ist, unterliegt der Dienstanbieter unabhängig von einem konkreten Verdacht auch Kontrollen des Bundesbeauftragten für Datenschutz..
Fazit:
Das verbraucherfreundliche TDDSG macht einen legalen, kommerziellen Handel mit Nutzerprofilen oder Personendaten nahezu unmöglich. Offen bleibt jedoch, inwieweit sich die strengen Regeln praktisch und technisch durchsetzen lassen, da sie bei strenger Auslegung von fast allen Servern heute noch verletzt werden.
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