Aus dem Tatbestand:
H war vom 1.03.1983 bis zum 30.06.1993 Toyota-KFZ-Vertragshändler der Beklagten T. Der Händlervertrag enthielt u.a. eine Regelung, wonach H nicht verpflichtet sei, die Namen seiner Kunden zu nennen. Doch sollte H verpflichtet sein, eine den Toyota-Richtlinien entsprechende Kundendatei gewissenhaft zu führen und an dem von Toyota empfohlenen Kundenkontaktprogramm teilzunehmen.
Dementsprechend schloß H mit dem Marketingunternehmen M einen Teilnahmevertrag. Er erteilte M den Auftrag, Daten seiner alten und neuen Kunden zu erfassen und in einer Kartei zwecks Aktionen im Rahmen des Kundenkontaktprogramms zu verwalten. Im Vertrag zwischen M und H verpflichtete M sich, die Daten treuhänderisch zu verwalten und nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu handeln. Der Vertrag sollte automatisch bei Ausscheiden des H aus der Händlerorganisation der Toyota-Deutschland enden. Eine asudrückliche Bestimmung über die Löschung der Daten nach Vertragsende enthielt der Vertrag nicht.
Zwischen M und T besteht ein Vertrag über die Organisation und die Durchführung des Kundenkontaktprogramms, der M verpflichtet, im Auftrag und nach Weisung der T die Kunden der Toyota-Handelsorganisation durch Aussendungen im Namen der Vertragshändler zu betreuen.
H stellte vereinbarungsgemäß M die Daten seiner Kunden zur Verfügung. Nach Beendigung seiner Vertragshändlertätigkeit gab M die Daten nicht an H heraus, sondern umwarb die Kunden des H nach wie vor.
Aufgrunddessen macht H gegen T einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB geltend, weil er einem Handelsvertreter vergleichbar in die Absatzorganisation der T eingegliedert gewesen sei und diese sich deshalb behandeln lassen müsse, als habe H ihr selbst die Daten zur Verfügung gestellt. M stehe wegen der Weisungsabhängigkeit von T einer eigenen Marketingabteilung derT gleich. Die Übertragung der Kundendaten an M ist daher als Übertragung an T in der Weise, daß sich T diese sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann, anzusehen. Für diesen Vorteil sei T ausgleichspflichtig.
Entscheidung:
Das Berufungsgericht gab der Klage statt.
Dem konnte das Revisionsgericht aus nachstehenden Gründen nicht folgen:
Die analoge Anwendbarkeit des § 89b HGB setzt voraus, daß die T sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Die Verpflichtung des H zur Überlassung der Kundendaten an M war jedoch nicht so gestaltet, daß sich T die Vorteile des Kundenstamms auch bzw. gerade nach Vertragsende sofort und ohne weiteres nutzbar machen konnte.
1. M war auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gegenüber H verpflichtet, nach der Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses zwischen H und T und gleichzeitiger Beendigung des Vertrags zwischen M und H die Kundendaten des H zu löschen:
M hat sich in dem Vertrag mit H der Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes unterworfen. Daraus ergibt sich aber eine Löschungspflicht entweder nach § 11 Abs.3 BDSG, hierbei muß die Datenverwaltung eine Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG sein, oder aus § 35 Abs.2 BDSG, was Datenverarbeitung für eigene Zwecke voraussetzt.
Das Gericht hat offengelassen, welche von den beiden Normen greift, da in jedem Fall eine Bestimmung einschlägig sei und daher eine Löschungspflicht grundsätzlich bestehe, dies nach dem BDSG auch unabhängig von einem Löschungsverlangen des H.
2. Die Pflicht zur Löschung der Kundendaten ergibt sich zudem aus §§ 667, 675 BGB. Die Führung der Kundendaten durch M erfolgte nach dem Teilnahmevertrag aufgrund eines Auftrags. Ist aber ein Auftrag beeendet, so hat der Beauftragte alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhielt. M erhielt die Kundendaten. Die pflichtgemäße Herausgabe dieser kann nur durch Zurückgabe einer Kopie an H und Löschung der Daten im Bestand der M erfolgen.
M traf demnach eine Pflicht zur Löschung der Kundendaten des H.
Diese, gegenüber H bestehenden Vertragspflichten verletzte M. Nur deshalb konnte T einen Nutzen aus den Kundendaten des H ziehen. Die Nutzungsmöglcihkeit ist also von einer Vertragsverletzung durch M abhängig.
Damit kann aber T sich die Daten nicht in einer Weise sofort und unmittelbar nutzbar machen, die eine Analogie zu § 89b HGB rechtfertigen würde.
Fundstelle: NJW 1996, S.2159
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