Presseberichterstattung über strafrechtliche Ermittlungen

BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999, VI ZR 51/ 99

Die Berichterstattung über eine mögliche Straftat kann eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen, sie ist jedoch dann zulässig, wenn sie "Öffentlichkeitswert" hat.

Der Fall
Eine Zeitung berichtete über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsnahme und Bestechung gegen eine ehemalige Sachbearbeiterin einer Behörde.
Das Vermittlungsverfahren wurde zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt.
Wegen der - namentlichen - Berichterstattung sowie wegen eines satirischen Kommentars machte sie unter anderem einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.

Die Entscheidung
Die Berichterstattung über den Bestechungsverdacht fand die Billigung des Bundesgerichtshofs.
Gemessen wurde die Berichterstattung der Presse an folgenden Maßstäben:
Die Berichterstattung darf nicht den Eindruck erwecken, der Betroffene sei von der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt. Dies kann es erforderlich machen, auch die zur Verteidigung des Beschuldigten vorgetragenen Tatsachen und Argumente zu berücksichtigen. Schließlich muß es sich um einen Vorgang von gravierenden Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Dies war hier der Fall.
Ebenso wurde die namentliche Erwähnung der Betroffenen angesichts der möglichen Verbindung von staatlichem Handeln mit korruptem Verhalten der Amtsträgerin nicht beanstandet.

Konsequenzen
Speziell im Hinblick auf die Berichterstattung über "Kriminalfälle" muß man sich an die von der Rechtsprechung entwickelten Sorgfaltspflichten halten:

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Fundstelle: NJW 2000, S. 1036

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