Keine Kundendatenspeicherung durch Telekommunikationsdienstleister bei Prepaid-Produkten

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22. September 2000 - 11 K 240/00 - (nicht rechtskräftig)

Aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen dürfen Dienstanbieter im Rahmen des Verkaufes von Prepaid-Produkten nur die Daten erheben, die zur betrieblichen Abwicklung oder Gestaltung erforderlich sind.

Der Fall
A ist ein Unternehmen, das als sog. Service Provider Mobilfunkdienstleistungen verschiedener Mobilfunknetzbetreiber vertreibt und anbietet. In diesem Zusammenhang bietet A unter anderem Prepaid-Produkte der Netzbetreiber an. Die Erhebung personenbezogener Daten ist für A aufgrund der Vorleistungspflicht des Kunden weder für die Begründung noch für die Erbringung der Dienste erforderlich.
Aufgrund eines erfolglosen Auskunftsersuchens der Bezirkskriminalinspektion zur Feststellung eines Nutzers, ordnet die B der A durch Bescheid die Führung von Kundendateien für Prepaid-Produkte an, mit der Begründung, daß die Verpflichtung zur Führung von Kundendateien im Rahmen des § 90 Abs.1 TKG auch für Prepaid-Karten gelte. Gegen diesen Bescheid erhebt A Klage.

Die Entscheidung
Der Bescheid der A war rechtswidrig und ist aufzuheben.
Denn eine Verpflichtung zur Datenerhebung stünde dem § 89 Abs.2 TKG entgegen, wonach Dienstanbieter nur die Daten erheben dürfen, die insbesondere zur betrieblichen Abwicklung oder Gestaltung der jeweiligen Telekommunikationsdienste erforderlich sind. Mit dieser Regelung ist ein Zwang zur Erhebung von Daten, die die Dienstanbieter gerade nicht zur betrieblichen Abwicklung oder für das bedarfsgerechte Gestalten ihrer jeweiligen Telekommunikationsdienste benötigen, nicht vereinbar.

Konsequenzen
Hier muß man aufpassen, daß bei Abschluß eines Handy-Vertrages nicht mehr Daten erhoben werden, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist:
Beim Abschluß von Standardverträgen ist die Erhebung personenbezogener Daten zwecks Identifizierung und Vorleistungspflicht durch den Vertreiber erforderlich - beim Kauf einer Prepaid-Karten dagegen nicht.

Anmerkung
Angesichts der großen Bedeutung, die die vollständige Erfassung aller Telekommunikationskunden, also auch der Prepaid-Kunden, für die Zwecke der effektiven Strafverfolgung hat, ist es unerlässlich, daß die Anbieter von Telekommunikationsdiensten bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin die Bestandsdaten der Prepaid-Kunden erheben. Nur auf diese Weise ist eine schwerwiegende und dauerhafte Beeinträchtigung der Interessen der Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden und hieraus folgend auch der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vermieden werden.

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Fundstelle: RDV 2000, Heft 6, S. 275

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