Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Luftbildaufnahmen

Kammergericht, Urteil vom 5. Mai 2000 - 9 U 550/00

Die Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung sowohl einer Luftbildaufnahme eines Hauses unter Nennung des Namens des Inhabers als auch der entsprechenden Wegbeschreibung verletzt des allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hausbewohners.

Der Fall
A hält Bildaufnahmen von Grundstücken Prominenter vor, die er auf Verlangen den Medien zur Verfügung stellt.
B ist Fernsehjournalistin und Moderatorin. A veröffentlicht sowohl die Luftbildaufnahme des Hauses der B auf Mallorca unter Nennung ihres Namens als auch eine entsprechende Wegbeschreibung.
B begehrt Unterlassung dieses Verhaltens bezüglich ihres Privathauses.

Die Entscheidung
Das Begehren der B ist erfolgreich.
Das Gericht erblickt in der Offenlegung der Wohnverhältnisse in Verbindung mit der Namensnennung der B einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 in Verbindung mit Art.1 Abs.1 GG).
Denn der geschützte häusliche Bereich umfasst alle Grundstücksteile, die den räumlichen Lebensmittelpunkt einer Person ausmachen, soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen seien.
Durch die Verbreitung der Luftbildaufnahmen in den Medien werde die Befugnis des Einzelnen verletzt, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Dritte Einblick in die Privatsphäre erhalten. Demgemäß müsse es niemand - auch kein Prominenter - hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln gleichsam "ausgespäht" werde.
Entsprechendes gelte für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung zum Haus, da es keinen Unterschied mache, ob es sich um eine Adressenangabe im klassischen Sinn handele oder ob die Lage des Hauses durch eindeutige Wegbeschreibung veröffentlicht werde.

Konsequenzen
Allgemein ist bei Veröffentlichungen über private Verhältnisse bzw. Gegebenheiten von Personen aufzupassen - dies gilt insbesondere in Bezug auf ihre Wohnung und Adresse.
Denn auch bei den sogenannten Personen der Zeitgeschichte, denen normalerweise ein deutlich vermindertes Recht an Geheimhaltung zusteht, überwiegt in diesem Fall das Recht an der Geheimhaltung der Privatadresse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

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Fundstelle: Datenschutzberater, 12/2000, S.18

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