Ein aus einer Personalratstätigkeit erlangtes geheimhaltungsbedürftiges Wissen darf auch dann nicht offenbart werden, wenn es nachträglich durch Informationen aus anderen (privaten) Quellen zusätzlich angereichert worden ist.
Der Fall
Das Personalratsmitglied A teilte im Anschluß an eine Versammlung den Namen der Bewerberin um eine vakante Konrektorenstelle mit. ("zugunsten der Bewerberin seien die Würfel anscheinend gefallen.") Aufgrund dessen sprach die Dienstbehörde gegenüber dem Kläger eine sogenannte Mißbilligung aus und vermerkte diese in der Personalakte.
A verlangt die Aufhebung der Maßnahme und die Entfernung des Vermerks aus seiner Personalakte.
Die Entscheidung
Das Verlangen des A bleibt erfolglos.
Das Gericht begründet, daß die Dienstbehörde die Maßnahme zu Recht getroffen habe, da der A nicht nur die personalvertretungsrechtliche Verschwiegenheitspflicht verletzt, sondern damit zugleich gegen seine allgemeinen Dienstpflichten als Beamter verstoßen habe. Das Wissen um die Bewerbung sei damals eine noch nicht offenkundige, ihrer Bedeutung nach geheimhaltungsbedürftige Personalangelegenheit gewesen, welche der A bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Personalvertretung erlangt habe. Dieses Wissen hätte der A für sich behalten müssen, selbst wenn es nachträglich durch Informationen aus anderen Quellen, wie die rein privat erlangte Kenntnis, daß die Bewerberin aller Voraussicht nach die Stelle bekommen werde, noch zusätzlich angereichert worden sei.
Konsequenzen
Das aus einer Personalratstätigkeit erlangte geheimhaltungsbedürftige Wissen darf unter keinen Umständen offenbart werden - auch wenn es zusätzliche Informationen aus anderen Quellen enthält.
Fundstelle: Datenschutzberater 12/2000, S.17
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