Es liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn in einer Satire eine fiktive Person als real existierend erkennen kann.
Handelt es sich bei der Satire aber um eine Darstellung, die in pointierter Überzeichnung Unzulänglichkeiten der Gesellschaft kritisieren will, so überwiegt das Recht der Freiheit der Meinungsäußerung und gegebenenfalls der Kunstausübung.
Der Fall
Der Schulleiter eines Gymnasiums hatte in Romanform Vorgänge an seiner Schule sowie in der Stadt, in der sich das Gymnasium befindet, in spöttischer und kritischer Weise kritisiert. Aufgrund der Verwendung von Insiderwissen waren einige der auftretenden Lehrfiguren unschwer als ehemalige Lehrkräfte zu identifizieren.
Zwei der betroffenen Pädagogen verlangten daher Unterlassung zumindest bestimmter diskriminierender Passagen des Werkes sowie eine Geldentschädigung.
Die Entscheidung
Die Klage war nicht erfolgreich. Das Gericht führt folgende Begründung an: bei dem Buch habe nicht die Defamierung einzelner Lehrer im Vordergrund gestanden, sondern die Auseinandersetzung mit der Sache.
Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt unabhängig davon, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, emotional oder rational, stilvoll oder stillos ist.
Die betroffenen Lehrkörper müßten daher hinnehmen, in der dargestellten spöttischen Weise - unter anderem als Faulpelze - porträtiert zu werden.
Konsequenzen
Als Verfasser einer Satire muß man beachten, daß diese vom Punkt der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kritisierter Personen eingreift.
Hauptgegenstand der Satire darf demnach nur eine pointierte Darstellung menschlicher Schwächen, auf keinen Fall aber die Deframierung einzelner Personen sein.
Fundstelle: DSB 1/2001, S.19
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