Die Zulässigkeit der Überwachung von Arbeitnehmer-E-Mails

Kontrollbefugnisse der Arbeitgeber, besonders im Hinblick auf die private Nutzung vom Internet sowie die Kommunikation über E-Mail sind problematisch. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und die Interessen des Arbeitgebers treffen hier aufeinander.

1. Der Fall

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz den Zugang zum Internet sowie insbesondere die betriebsinterne wie -externe Kommunikation über E-Mail zur Verfügung, so stellt sich die Frage, inwieweit der Arbeitgeber Kontrollbefugnisse, besonders im Hinblick auf die private Nutzung dieser elektronischen Kommunikationsmittel hat.

2. Die Entscheidung

Neben dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie den Vorschriften des BDSG können sich für den Arbeitnehmer auch Rechte aus dem Telekommunikationsgesetz ergeben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Nutzung von E-Mail auch für private Zwecke zulässt. Ist lediglich eine dienstliche Nutzung gestattet, handelt es sich dabei nicht um ein "Angebot für Dritte" i.S.d. TKG.

Ist allerdings eine private Nutzung zugelassen, so stellt dies eine geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten dar, weshalb der Arbeitgeber insbesondere auch das Fernmeldegeheimnis gemäß § 85 TKG wahren muss. Außerdem hat der Arbeitgeber auch die Datenschutzverpflichtungen gemäß TDDSG zu beachten, da er in diesem Fall auch als Dienstanbieter i.S.d. Gesetzes gilt.

Das Bundesverfassungsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht haben zur Zulässigkeit der Kontrolle von dienstlichen Telefonaten entschieden, dass ein heimliches Mithören einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sei, der ohne eine entsprechende Rechtfertigung, wie z.B. der konkrete Verdacht strafbarer Gesprächsinhalte insbesondere der Verrat von Betriebsgeheimnissen, zu einer Grundrechtsverletzung führe. Ebenso könnte sich der Arbeitgeber zu Ausbildungs- oder Kontrollzwecken in ein Telefonat einschalten, sofern diese Möglichkeit dem Arbeitnehmer bekannt sei und gegebenenfalls eine entsprechende Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen wurde.
Sofern es um die inhaltliche Kontrolle dienstlicher E-Mails geht steht dem Arbeitgeber grundsätzliche Befugnis zu, Einsicht in diese zu nehmen.
Generell unterliegt aber der gesamte Inhalt dem Schutz einschließlich der näheren Umstände der Kommunikation, wer wann mit wem kommuniziert hat. Eine Verwendung von Daten ist lediglich zulässig, als sie unerlässlich ist, wie z.B. zum Zwecke der Abrechnung oder Sicherstellung eines geregelten Kommunikationsablaufes.

Generell neben der inhaltlichen Kontrolle ebenfalls unzulässig sind alle Kontrollen, die anderen Zwecken als der Erbringung des Telekommunikationsdienstes (§ 85 Abs. 3 TKG) dienen, wie etwa die Überwachung, ob die Arbeitsleistung durch die Privatnutzung eingeschränkt ist. Dasselbe gilt im Fall der zulässigen privaten Internetnutzung.

3. Konsequenzen

In der Praxis besteht das wesentliche Problem , dass dienstliche und private E-Mails nicht unterschieden werden können. Es empfiehlt sich daher für den Arbeitgeber, eine strikte Trennung zwischen der dienstlichen Nutzung und der Privatnutzung durch die Mitarbeiter vorzunehmen. Die Mitarbeiter müssen verpflichtet werden, Privates besonders zu kennzeichnen. Darüber hinaus können sie verpflichtet werden, private E-Mails unverzüglich aus ihren PCs zu löschen.
Da jedoch nie ganz auszuschließen ist, dass im Falle einer Überwachung dienstliche und private E-Mails verwechselt werden, sollte der Arbeitgeber die private Nutzung entweder vollständig untersagen oder von den Mitarbeitern eine Einwilligung in die Überwachung einholen.

Fundstelle: Datenschutzberater 12/2001, S.8

Verwandt: Private Nutzung des Internet in der Firma
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