Ist allerdings eine private Nutzung zugelassen, so stellt dies eine geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten dar, weshalb der Arbeitgeber insbesondere auch das Fernmeldegeheimnis gemäß § 85 TKG wahren muss. Außerdem hat der Arbeitgeber auch die Datenschutzverpflichtungen gemäß TDDSG zu beachten, da er in diesem Fall auch als Dienstanbieter i.S.d. Gesetzes gilt.
Das Bundesverfassungsgericht und auch das Bundesarbeitsgericht haben zur Zulässigkeit der Kontrolle von dienstlichen Telefonaten entschieden, dass ein heimliches Mithören einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sei, der ohne eine entsprechende Rechtfertigung, wie z.B. der konkrete Verdacht strafbarer Gesprächsinhalte insbesondere der Verrat von Betriebsgeheimnissen, zu einer Grundrechtsverletzung führe. Ebenso könnte sich der Arbeitgeber zu Ausbildungs- oder Kontrollzwecken in ein Telefonat einschalten, sofern diese Möglichkeit dem Arbeitnehmer bekannt sei und gegebenenfalls eine entsprechende Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen wurde.
Sofern es um die inhaltliche Kontrolle dienstlicher E-Mails geht steht dem Arbeitgeber grundsätzliche Befugnis zu, Einsicht in diese zu nehmen.
Generell unterliegt aber der gesamte Inhalt dem Schutz einschließlich der näheren Umstände der Kommunikation, wer wann mit wem kommuniziert hat. Eine Verwendung von Daten ist lediglich zulässig, als sie unerlässlich ist, wie z.B. zum Zwecke der Abrechnung oder Sicherstellung eines geregelten Kommunikationsablaufes.
Generell neben der inhaltlichen Kontrolle ebenfalls unzulässig sind alle Kontrollen, die anderen Zwecken als der Erbringung des Telekommunikationsdienstes (§ 85 Abs. 3 TKG) dienen, wie etwa die Überwachung, ob die Arbeitsleistung durch die Privatnutzung eingeschränkt ist. Dasselbe gilt im Fall der zulässigen privaten Internetnutzung.
Fundstelle: Datenschutzberater 12/2001, S.8
| Verwandt: Private Nutzung des Internet in der Firma |
| Cybercourt.de bei Finanztip.de Keine Haftung. |
|
|