Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Mehrwertdienste (Dienste über 0190- und 0900-Nummern) besonders missbrauchsanfällig seien. Die Netzbetreiber, wie beispielsweise die Deutsche Telekom, würden ihrerseits für die Herstellung von Verbindungen zu diesen Diensten ein höheres Entgelt erhalten als für normale Verbindungen. Da der Netzbetreiber so eigene wirtschaftliche Vorteile aus dieser risikobehafteten Nutzung der Mehrwertdienste ziehe, sei es angemessen, wenn der Netzbetreiber auch das Risiko der Missbrauchsfälle trage. Letztlich hat der Netzbetreiber nur einen Anspruch auf das Entgelt, das bei einer normalen vertragsmäßigen Verbindung mit dem Internet angefallen wäre.
Der Internetnutzer haftet jedoch dann selbst für die Kosten, die durch einen Autodialer entstehen, wenn er sich den Dialer unter Verletzung von Sorgfaltspflichten heruntergeladen hat. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall streitig sein. Jedenfalls haftet der Internetnutzer laut BGH noch nicht, wenn er nur keine Vorkehrungen gegen Dialer trifft, solange noch kein konkreter Hinweis auf einen Missbrauch vorliegt.
27.08.2004 Autorin: RAin Julia Wasert
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