aa) Anwendbarkeit des Tatbestandsmerkmals der Branchennähe im Internetkennzeichenrecht: Eigene Ansicht3) Ableitung der Domain aus Marke oder Firma: § 23 MarkenG
bb) Das Tatbestandsmerkmal der Branchennähe
cc) Sonderproblem: Branchennähe und Hyperlinks
dd) Sonderproblem:Branchennähe und Frames
ee) Disclaimer
Teil 2: Privatpersonen und Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Privatpersonen und Städte
Träger des Rechts
Geschützte Kennzeichen
Unternehmen können sich im Gegensatz zu Privatpersonen nicht nur auf das Namensrecht (§ 12 BGB, § 37 HGB), sondern auch auf das bestehen eines Markenschutzes durch Eintragung oder Verkehrsgeltung berufen. Verkehrsgeltung bedeutet dabei, daß die Marke im Rechtsverkehr benutzt und anerkannt wird. Nach dem Markengesetz sind sowohl Produktmarken (§ 14 MarkenG), als auch geschäftliche Bezeichnungen (§ 15 MarkenG) geschützt.
I. Voraussetzungen
1) Geschäftliche Betätigung des Unternehmens
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der hier aufgezeigten Prinzipien ist, daß das Unternehmen am geschäftlichen Verkehr teilnimmt. Dies setzt voraus, daß die Internet Domain zur Förderung des eigenen Geschäftes dient.
Problemfälle: Die bloße Registrierung
einer
Domain gilt als Benutzung des Namens, wenn die erforderliche Absicht festgestellt
werden kann. Nordemann argumentiert, daß die Registrierung einer
Domain, mit den Zweck, diese später verkaufen zu wollen als " Geschäftstätigkeit"
zu werten ist. Dies ist allerdings fraglich, solange ein tatsächliches
Angebot durch den Inhaber der Domain noch gar nicht vorliegt. Gerade dann,
wenn Privatleute Domains reservieren lassen, die allgemeine Beschreibungen
oder Begriffe beinhalten, ist im Einzelfall darüber nachzudenken,
ob die Privatpersonen die Domains tatsächlich selbst außerhalb
geschäftlicher Aktivitäten verwenden wollte oder auch eine rein
privaten Nutzung angestrebt war.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme
eines anderen ist stets, daß das eigene Kennzeichen mit dem fremden
verwechselt werden kann. Die Verwechslungsgefahr ergibt sich einerseits
aus der Ähnlichkeit der Kennzeichen und andererseits aus der Nähe
der Branchen, in denen die Unternehmen operieren.
Die Kennzeichen müssen identisch oder ähnlich sein. Zur Beurteilung dieser Frage greift die Rechtsprechung auf die allgemeine kennzeichenrechtlichen Grundsätze zurück.
Schon hier zeigt sich, daß die Grundsätze des Markenrechts nicht uneingeschränkt auf das Internet angewendet werden können. Denn auch hier ist dem Umstand Rechnung zu tragen, das ausreichende attraktive Domains nicht in ausreichende Anzahl vorhanden sind. Deshalb wird vereinzelt vertreten, daß Domains schon dann ausreichenden Abstand zu einer anderen bereits bestehenden Domäne aufweisen, wenn sie sich auch nur durch einen Buchstaben oder einen Bindestrrich voneinander unterscheiden. Dieser rechtlich sicher richtige Einwand hat praktische Konsequenzen: wir raten unseren Mandanten stets an, auch das gesamte Umfeld einer Domäin zu reservieren. Zu leicht wird der schon bestehende Ruf einer Internetadresse durch andere Bewerber aufgeweicht.
Im folgenden seien einige Beispiele aus der Judikatur genannt, die aber bitte nur beispielhaft zu werten sind. Es kommt in diesen Fällen immer stark auf die Umstände des Einzelfalles an, so daß die Abstraktionsfähigkeit der Entscheidungen zweifelhaft ist.
Ich orientiere mich im folgenden an den Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr aus dem § 14 Markengesetz.
Hier kommt es zum einen wesentlich auf die Klangwirkung der Marken an. Die Markenähnlichkeit aufgrund der Klangwirkung kann ausreichend sein, auch dann, wenn die Verwechslungsgefahr nach dem visuellen Eindruck der Marken nicht gegeben ist. Entscheidend ist der Gesamteindruck. Eine isolierte Betrachtung von Phonemen ist nicht angezeigt.
- Verwechslungsgefahr bejaht wurde zwischen Rachofix und Tachofix wegen gleichwertiger Vokalfolge und gleicher Endungen, sowie DOSOPACK und Dostro und Astra und Altra.
- Bei kurzen Domains wird die Verwechslungsgefahr schon bei einem abweichenden Konsonanten entfallen, wenn dieser Konsonant der Gesamteindruck der Domain wesentlich bestimmt. Als verwechselbar wurden beurteilt wit und wipp; lili und lybbys; Rea und Zea; hip und bip.
- Entscheidend ist auch die Aussprache
der Domains. Nicht verwechslungsfähig sind Lutin und Ludrigan, Castore
und Latora. Verwechslungsfähig sind Critin und Kreon, Himbuko und
Beruco. bei ausländischen Domains kommt es entscheidend auf die Aussprache
an, die der Normalverbraucher haben würde.
Sonderproblem: Abweichende Top Level Domains
Nach Ansicht nun schon mehrerer Gerichte kommt Top Level Domains kommt keine Unterscheidungsfunktion zu. Es ist deshalb völlig egal, ob Sie die Endung COM oder DE verwenden. Entscheidend ist einzig die Kollision des für die Secound Level Domain verwendeten Kennzeichens.
Anm: Wenn es für die Verwechselungsfähigkeit
der Domains nur auf die Secound Level Domain ankommt, wird die Einführung
neuer TLD´s keinen meßbaren Effekt haben. Ich rechne aber damit,
daß sich die Rechtsprechung hier weiter ausdifferenzieren wird.
Sonderproblem: Third Level Domains
Third, fourth, five .... level Domains werden eines der zukünftigen Probleme sein. Was ist gemeint? Viele Provider geben Ihren Kunden Sonderkonditionen, wenn sie eine Domain registrieren, der die Secound Level Domain des Providers vorausgeht. Beispiel für eine Third Level Domain, die dem Inhaber Probleme bringen könnte: Eine Domain mit dem Namen ww.providerXY/ anwaltskanzlei-online.de.
Viefhues hat dies Problem erkannt (Handbuch
des Multimediarechts Rn. 180 ff. und favorisiert die Ansicht, nach der die
Verwechselungsgefahr der Third Level Domain nicht durch die Secound Level
Domain aufgehoben wird. Ich halte das aus naheliegenden Gründen für
wünschenswert, aber nicht für zwingend. Denn: Der geneigte Internet
Surfer, der unsere Domain kennt , wird sich denken können, daß
wir nicht in jeder Netgroup eine weitere Adresse reserviert halten. Warum
sollte man selbst eine Domain betreiben und zudem eine weitere als Unterangebot
einer Netgroup oder eines Providers?
Exkurs: Das Merkmal der Branchennähe und seine Eignung für das Internet: Eigene Ansicht
Es wurde bereits erwähnt, daß das Merkmal der Brachennähe im Internet juristische Probleme bereitet. Viele Autoren wollen aus der Verbindung zwischen den Inhalt einer webpage und der Domain dieser Verbindung aufbauen, die zwischen ein Produkt und einer Marke besteht. Ich halte diese Ansichten für verfehlt.
Im Internet geht es - was vielen Juristen bislang verborgen ist - viel weniger darum, ob ein Unternehmen mit dem andern verwechselt werden kann. Es geht darum, ob ein bestimmtes Unternehmen berechtigt ist, eine bestimmte werbewirksame Domain verwenden zu können. Zwischen diesen Unternehmen geht es nicht um die Gefahr einer Verwechslung, sondern um die Gefahr, eine werbewirksame Domain nicht verwenden zu können.
Zudem ist das Markenrecht vom Grundsatz her auf eine Aufteilung der Marken in 42 Produkt und Dienstleistungsklassen eingeteilt. Als Ausnahme setzt das Markenrecht einen Schutz der Marke mit überragender Bekanntheit voraus. Angesichts dessen, daß das Internet überhaupt keine Einteilung kennt, ist fraglich, ob diese Prinzipien des Markenrechts übertragen werden können.
Ich verneine das, weil die Gegenansicht
in Ihrer Konsequenz zu einer nicht wünschenswerten Monopilisierung
von Domains führt. Die juristische Argumentation bewirkt einen Bestandsschutz
bestehender Besitzstände, kann aber der Resourcenknappheit nicht entgegenwirken.
Tatbestandsmerkmal der Branchennähe
Da die Gerichte dieser Ansicht überwiegend nicht folgen, soll im Folgenden eine Präzisierung des Merkmals der Brachennähe erfolgen:
§ 15 Abs. 2 Markengesetz setzt voraus, daß zwischen den Unternehmen sachliche Berührungspunkte bestehen müssen, so daß der Verkehr zur Annahme geschäftlicher Zusammenhänge verleitet wird. Entscheidend ist also, ob die angesprochenen Verkehrskreise natürlich davon ausgehen könnten, daß die beiden Unternehmen zusammengehören beziehungsweise kooperieren.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Brachennähe ist der gegenwärtige Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit. Einzubeziehen sind auch zukünftige Ausweitungsmöglichkeiten, die nach Maßgabe der Verkehrsauffassung naheliegend sein können. Die Rechtsprechung variiert zum Teil sehr, so daß präzise Prognosen kaum möglich sind. Hier sollen erneut einige Beispiele aus der Rechtsprechung aufgeführt werden, die ebenso wie oben nicht abstrahiert werden können.
Brachennähe verneint: Schnellrestaurant und Farben; elektronisch gesteuerte Werkzeugmaschinen und Scanner, Telefax, Monitore; elektronische Bauteile und Maschinen; Kosmetika und Schallplatten; Farbmeß Datenverarbeitungsanlagen und Computerformulare; modische Damenschuhe und Skibekleidung; Versicherung und Partnerschaftsvermittlung; Lebensmittelhandel und Errichtung bzw. Betrieb von Hotels; Baumaschinenhandel und Kameras; Lebensmittelgroßhandel und Füllhalter.
Brachennähe bejaht: Bekleidung und Tabakwaren; Schleifmaschinen und elektrische Geräte; Damenstrümpfe und Kosmetika; Feinkost und Süßwaren; Hotel und Reisebüro.
Branchennähe: spezielle Probleme des Internets
Branchennähe: spezielle Probleme des Internets
Inhalt der Website: Nach wohl herrschender
Ansicht erkennt man im Internet die Branche des anderen Unternehmens aus
den Angeboten, für die geworben wird. Damit wird der Inhalt der website
zum Kristallisationspunkt der juristschen Betrachtung. Dieser Ansatzpunkt
ist selbstverständlich der einzig praktisch mögliche, hat aber
einige Nachteile.
Ein Sonderproblem des Internets besteht
in den in den Angeboten, die durch Hyperlinks miteinander verbunden sind.
Hyperlinks können sowohl verschiedener Seiten eines Unternehmens als
auch Seiten verschiedener Unternehmen miteinander verbinden. Ein juristisch
noch nicht abschließend behandelter Fall besteht in den Situationen,
in denen Unternehmen miteinander verbunden sind, die in verschiedenen Branchen
tätig sind. Nach den allgemeinen Grundsätzen wird man davon auszugehen
haben, daß dem Inhaber der Entry Page die Inhalte der anderen Seiten
zuzurechnen sind. Diese Ansicht kann damit begründet werden, daß
für den Besucher der Seite der Eindruck verbundener Unternehmen entsteht.
Die Verwendung von Hyperlinks kann daher zu einer Zurechnung von Branchen
führen, in denen das Unternehmen nicht tätig ist.
eine solche Zurechnung wird auch dann in
Frage kommen, wenn die Internetseiten unterschiedlicher Unternehmen durch
Frames miteinander verbunden sind.
Eine weitere Besonderheit ergibt sich dogmatisch, wenn man Domain und Website so verknüpfen will, wie das Markengesetz Leistung und Kennzeichen miteinander verbindet.
Anm: Was nämlich geschieht in den
Fällen, in denen jemand auf die Homepage schreibt: Diese Domain gehört
zwar jemanden, der in der gleichen Branche wie ich geschäftlich
tätig ist und auch ein verwechselungsfähiges Kennzeichen besitzt,
aber - DESSEN Angebot sehen Sie hier nicht, sondern MEINES. Die Verwechslungsgefahr
besteht ja eigentlich nicht mehr, der andere weist ja sehr höflich
auf die mangelhafte Identität hin. Wiederum zeigt sich, daß
der rein kennzeichenrechtliche Ansatz des Domainrechts nicht richtig sein
kann. Domains sind eben auch Adressen.
Privilegierung nach § 23 Nr. 1
Ableitung der Domain aus der Firma: Die Privilegierung nach § 23 Nr. 1 Markengesetz
Das Registrieren eines mit mit fremden Kennzeichen geschützten Domainnamens wird ausnahmsweise dann als zulässig angesehen, wenn er in naheliegender Weise aus der Firma des Unternehmens abgeleitet ist.
Zu den privilegierten Bestandteilen gehören
laut § 23 Nr. 1 der Name und die Anschrift des Unternehmens, gem.
§ 23 Nr. 2 ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung
identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe ihrer Merkmale
oder Eigenschaften von Waren und Dienstleistungen oder gem § 23 Nr.3
die Marke oder die geschäftlichen Bezeichnung als Hinweis auf die
Bestimmung einer Ware, sofern die Nutzung nicht gegen die guten Sitten
verstößt.
Unlautere Registrierung von Domains durch Unternehmen
Hier sei zunächst an die allgemeinen Tatbestände erinnert, die auch im Wettbewerbsrecht eine übergeordnete Rolle spielen. Ein Unternehmen nutzt hierbei die Bekanntheit der Marke eines anderen Unternehmens für seine eigenen Werbezwecke aus. Dieses Verhalten kann gegen die §§ 1,3 UWG verstoßen, insbesondere dann, wenn die Bekanntheit des Kennzeichen des fremden Unternehmens ausgenutzt wird. Dies aber sind Tatbestände, die im eigentlichen Sinne keine Verankerung im Domainrecht haben.
Wir wollen uns verstärkt auf zwei Fälle eingehen:
Die Unlauterkeit der Registrierung wird teilweise darin gesehen, daß sich kein sachlicher Grund für die Nutzung einer bestimmten Domain finden läßt. Ein sogenanntes "Domain trafficking" wird als Indiz dafür gehandelt, daß der Inhaber der Domäin nur mit dem Namen handeln will. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt darin nicht.
Unter dem Begriff des Domain Grabbings versteht man Tatbestände, in denen ein Unternehmen eine Domäin besetzt und die Freigabe der Domäin an bestimmte Bedingungen knüpft. Gerade Internetagenturen und Provider reservieren häufig viele Domains, um auf diese Art und Weise den Kundenkontakt herzustellen.
Die Gerichte haben mittlerweile festgestellt, daß gegen diese Verhaltensweise die vorbeugende Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann (OLG Stuttgart, K&R, 1998, 263)
Das Landgericht Düsseldorf hat in
der Entscheidung " Epson.de" entschieden, daß es auf die Waren- und
Dienstleistungsähnlichkeit in diesen Fällen nicht ankommt.
Unlautere Nutzung von Domains durch Privatpersonen
Ganz schwierig wird es, wenn der Gegner
die Domain nicht zu geschäftlichen Zwecken betreibt. Der Name eines
Unternehmens ist zwar ebenso wie der einer Privatperson nach § 12
BGB gegen Ausbeutung und Beeinträchtigung geschützt. Unter den
Tatbestand der rechtswidrigen Beeinträchtigung fallen insbesondere
Situationen der Rufausbeutung, Rufschädigung und des unlauteren Verwässerns
des Unternehmenskennzeichens oder Behinderung des Betriebes des Unternehmens.
Verwendung allgemeiner Bezeichnungen
Allgemeine Bezeichnungen, die als Domainnamen verwendet werden, sind weder nach Namensrecht geschützt, noch lassen sie sich als Marke eintragen (§ 8 II MarkenG). Daher hat grundsätzlich derjenige das Recht an ihnen, der sie zuerst benutzt. Die Nutzung einer solchen Domain kann auch nicht - wie dies jüngst von einigen Entscheidungen getan wurde - mit einem Hinweis auf § 8 Abs.2 Nr. 1,2 MarkenG untersagt werden: Wieder scheitert die entsprechende Anwendung des Markengesetzes. Denn während das Markengesetz einige Zeichenfolge freihalten will, würde eine Sperrung dieser Domains zu einer Tabuisierung der Nutzung solcher Domains führen; ein Ergebnis, das schon verfassungsrechtlich von den Gerichten nicht einfach gewonnen werden kann, ohne daß eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.
Die Benutzung kann aber untersagt werden
wenn sie einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des
Wettbewebsrechts darstellt (§§ 1, 13 UWG). Bei Branchenbezeichnungen
liegt ein solcher Verstoß regelmäßig vor, wenn der Eindruck
erweckt wird, der einzige Branchenvertreter zu sein. Beispiele: "Rechtsanwälte-in-Hamburg.de"
oder "Baumaschinen-in-Frankfurt.de" unsw.. Die Grenze liegt wie im Markenrecht
dort, wo der Verkehr in der Domain keine Alleinstellungsbehauptung, sieht
sondern schlicht eine übertriebende Werbeanzeige; Beispiel "Anwaltskanzlei-online.de",
weil in diesem Titel nicht die Behauptung liegt, wir wären die einzige
Anwaltskanzlei, die sich mit dem Multimediarecht auskennen.
Abkürzungen und Teile von Namen, auf deren Verwendung Anspruch besteht, werden grundsätzlich mit geschützt, soweit sie zur Namensunterscheidung geeignet sind oder Verkehrsgeltung erlangt haben.
Kurzbezeichnungen sind auch dann geschützt, wenn sie nicht als Wort auszusprechen sind [LG Düsseldorf Urt.16.06.98].
Der Bestandteil "d-" ist freihaltebedürftig und begründet von daher keine Serienmarke. [LG Berlin, Urteil vom 9.06.99 (d-Tel)].
Die hier am sinnvollsten anzuwendende
Norm ist der § 12 BGB. Danach steht das Recht zum Führen eines
Namens demjenigen zu, der das bessere - da prioritätsältere -
Recht an dem Namen geltend machen kann. Außerdem muß die Gefahr
einer Verwechselung bestehen, was nach den obigen Ausführungen zum
Markenrecht bei identischen oder ähnlichen Namen der Fall ist. Zwischen
Privatpersonen, die einen gleichlautenden Namen führen, hat derjenige
das Recht auf die Domain-Adresse, der sie zuerst beim bei der Denic eG
hat registrieren lassen. Städte können sich ebenfalls
auf das Namensrecht berufen. Sie haben aber aufgrund ihres Alters kaum
Probleme, sich durchzusetzen, da dem älteren Recht eine höhere
Priorität zukommt.
Träger des Namensrechtes können sein
- Natürliche Personen. Das Recht auf Führung des Namens beginnt mit der Geburt bzw. Heirat. Natürliche Personen, die den Namen des Ehepartners tragen, behalten das Recht zum Führen Ihres Geburtsnamens
- Auch Berufs und Künstlernamen fallen unter § 12. Das Recht entsteht mit dem Gebrauch.
- § 12 BGB schützt Personenvereinigungen, also z.B Vereine und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts.
- § 12 BGB schützt auch juristische
Personen öffentlichen Rechts, also Städte, Gemeinden, Länder
etc..
Unter § 12 BGB fallen Namen oder Firma, aber auch namensartige Kennzeichen, die unabhängig vom Namen oder Firma der Person oder Personengruppe geführt werden. Andere Kennzeichen, die z.B. Beschreibungen oder Abkürzungen, können durch Anerkennung im Verkehr Namensfunktion erlangen.
Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache, geographischen Bezeichnungen etc.. Solche Begriffe können aber geschützt sein, wenn sie Verkehrsgeltung erlangen.
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