Fallgruppen und Judikatur zum Domainrecht

Fallgruppen und Judikatur
Firmeninhaber gegen Domainbenutzer
Firma/Marke mit überragender Bekanntheit gegen Domainbenutzer
Markeninhaber gegen Domainbenutzer
Titelschutz im Internet
Verantwortlichkeit im Internet
Allgemeine Begriffe
Verkauf von Domainnamen
Domaingrabbing
Rechte der Provider
Leere Seiten als Link
Privatperson gegen Unternehmen
Privatperson und Städte
Zuständigkeit deutscher Gerichte

Firmeninhaber gegen Domainbenutzer

Fallgestaltung:

1) Die Domain Atlas.de  wird von dem Unternehmen Bravo GmbH benutzt. Das Unternehmen Atlas fordert von Bravo Aufgabe der Reservierung und Umschreibung der Domain. Keines der Unternehmen hat für sich eine Firma oder einen Firmenbestandteil im Markenregister eintragen lassen, auch Bravo ist nicht als Marke eingetragen.

Atlas und Bravo sind in der Baustoff Branche tätig, das Unternehmen Bravo benutzt die Domain seit dem Jahr 1998, das Unternehmen Atlas ist seit 1991 im Handelsregister eingetragen.

Voraussetzungen:

a) Die Firma und Domain  müssen verwechslungsfähig sein: In unserem Beispiel sind sie sogar identisch, auf die Verwechselungsgefahr kommt es mithin nicht an.
b) die Unternehmen müssen in gleichen oder ähnlichen Branchen operieren: So ist das Beispiel gewählt
c) das Unternehmen Atlas muß die Firma Atlas länger nutzen als das Unternehmen Bravo die Domain: Auch das ist der Fall, weshalb Atlas von Bravo die Herausgabe verlangen kann.

2) Fall wie vor. Nur ist das Unternehmen Atlas erst 1999 gegründet worden.

Die Nutzung einer Domain als Titel einer Homepage wird von den Juristen als Nutzung eines Werktitels gewertet. Dieser Werktitelschutz des Unternehmens Bravo geht dem Firmenschutz des Unternehmens Atlas vor. Ein Anspruch auf Übertragung besteht mithin nicht.

Firma mit überragender Bekanntheit gegen Domainbesitzer

3) Fall wie vor unter A 1), nur ist Bravo in der Textilbranche tätig.

a) Firma und Domain sind identisch
b) Beide Unternehmen operieren in unterschiedlichen Branchen, die Marke Atlas ist von A als Marke für den Handel mit Baustoffen eingetragen.

Eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs.1 Nr.1 (Identität) und § 14 Abs.1 Nr.2 (Ähnlichkeit) MarkenG scheidet aus. Die setzt ja Branchenidentität oder zumindest Branchennähe voraus.

Voraussetzungen deshalb:

b)  Das Kennzeichen Altas muß eine bekannte inländische Marke sein

Der Bekanntheitsgrad muß innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise hoch sein. Die ältere Rechtsprechung ging von deutlich mehr als 70% der Verkehrskreise aus, die Literatur läßt weit geringere Werte genügen, zum Teil um die 30%. Als Faustregel wird man 50% der Nutzer gelten lassen müssen.

c) und die Nutzung der Marke Atlas muß die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtigen oder ausnutzen.

aa) Gemeint sind hier die Fälle der Markenausbeute und Markenverwässerung.

Unter dem Tatbestandsmerkmal der Markenausbeute wird zusammenfassend die Rufausbeutung und die Rufegefährung verstanden. Unter dem Begriff der Markenverwässerung wird die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer fremden Marke definiert.

bb) Unlauter und ohne rechtfertigenden Grund

diesen Tatbestandsmerkmalen kommt gegenüber der Markenausbeute bwz. Markenverwässerung nur geringe eigenständige Funktion zu.

Judikatur:

Freundin.de - OLG München, Urt.2.04.98 -

Der Inhaber eines bekannten Zeitschriftentitels (Auflage 14 Täglich 630.000) kann von demjenigen, der unter dieser Adresse eine Partnerschaftsvermittlung betreibt, die Herausgabe verlangen.

eltern.de - LG Hamburg Urt.v.25.03.98 -

Der Zeitschriftentitel Eltern hat Kennzeichnungskraft verlangt. Der Verletzte kann Herausgabe an sich verlangen.

bike.de - LG Hamburg, Urt.v.13.08.97

Internet Teilnehmer gehen nicht zwingend davon aus, daß es sich bei jeder Domain um eine Marke oder um einen Namen handelt.

Zwilling.de - Landgericht Mannheim, Beschluß vom 3. Juni 1997

der Antragsgegnerin wird untersagt, die Bezeichnung Zwilling.de als Internet Domäin zu verwenden. Die Marke " Zwilling " hat den Grad einer bekannten Marke gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetzt.

Markeninhaber gegen Domainbenutzer

4) Wie Fall 1: Nur hat sich Atlas die Firmenbezeichnung Atlas 1998 als Marke bein DPA  (Deutschen Patentamt)  eintagen lassen und verlangt nun von den Unternehmen Bravo die Herausgabe der Domain. Wie ist der Fall zu entscheiden, wenn das Unternehmen Bravo die Domain Atlas seit

a) 1999 nutzt

Voraussetzungen wie oben Fälle 1-3:

Es kommt hier auf die zeitlliche Reihenfolge an.

Der Inhaber der prioritätsälteren Marke kann vom Nutzer der Domain-Adresse verlangen, diese nicht weiter zu verwenden, wenn die Eintragung der Marke beim DPA der Nutzung der Domain zeitlich vorausgeht. (vgl. LG Frankfurt, Urt.v.10.09.1997).

b) seit 1997 nutzt

Umgekehrt: Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat gegenüber dem Benutzer einer Domain kein besseres Recht zum Führen einer Firma, wenn dieDomain eher in Gebrauch genommen wurde (OLG Hamburg /U.v.5.11.1998-emergency.de; LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.08.1998).

Judikatur

t-online

Landgericht Frankfurt Beschluß vom 15.7.1997

Zwischen den Kennzeichen t-online und dem Kennzeichen t-offline besteht Verwechslungsgefahr.

Landgericht Hamburg, Beschluß vom 14.5.1997

Zwischen dem Kennzeichen t-online und dem Kennzeichen d-online besteht Verwechslungsgefahr.

Pizza direkt

OLG Hamm, NJW-RR 1999,631

Eine Markensperre zwischen einer eingetragenen Marke und einer Internet Domain besteht nur bei völliger Identität.

Anm.: diese Entscheidung ist zweifelhaft, da gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Marken gesetzt auch ein Anspruch gegen ähnliche Kennzeichen durchgesetzt werden kann.

x-tra.net

Landgericht Hamburg, Urt.v.30.09.1998

Von dem Grundsatz, daß die Verwendung der Top Level Domain für die Verwechslungsgefahr keine Bedeutung hat, muß eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Top Level Domain in kennzeichnender Weise eingesetzt wird.

Titelschutz im Internet

Titelschutz nach §§ 5,15 MarkenG für eine Domain scheidet aus, wenn das Angebot nicht in einem zeitnahen Zusammenhang mit einer Titelschutzanzeige und im Rahmen eines größeren Angebotes als einer von mehreren Gliederungsbegriffen verwendet wird. OLG Dresden, Urt.v. 29.9.98

Verantwortlichkeit im Internet

Admin-C

Der Eintrag im WHOIS Verzeichnis der Denic eG begründet die Haftung des Domain Inhabers unabhängig von der Störereigenschaft. LG München Urt.v., 23.9.1999

Denic eG

Urteil vom 18.6.1999, LG Magdeburg

1.) Die Denic eG hat als zentrale Vergabestelle bei der Anmeldung von Domain Namen nur grobe und unschwer zu erkennende Markenrechts - oder wettbewerbswidrige Verwendungen zu prüfen. Eine Überprüfung auf namensrechtliche Unbedenklichkeit ist nicht zumutbar.

2.) ein Unterlassungsanspruch ist darauf zu prüfen, ob eine künftige namenswidrige Handlung zu befürchten ist. Erfährt die Denic, daß mit der Inanspruchnahme eines Domäin Namens Kennzeichenrechte der klagenden Partei verletzt werden, begründet dies eine Störerhaftung. Die Denic eG ist deshalb zur Unterlassung zu verurteilen, wenn sie gleichwohl darauf beharrt, der Bekl. die Domäin weiterhin zu überlassen.

3.) Die Unterlassungsanspruch beinhaltet die Verpflichtung der Denic eG, in Zukunft die Überlassung der Domain abzuwenden. Daraus leitet sich die Verurteilung zur Löschung der Eintragung des Domäin Namens für die Beklagte Partei unter Eintragung der klagenden Partei ab.

4.) der Denic eG ist es rechtlich und tatsächlich möglich, die Überlassung des Domain Namens zu beenden.

Allgemeine Begriffe

aerztekammer.de - LG Heidelberg, B.v.13.08.97 -

Die Verwendung der Domain aerztekammer durch einen Informationsdienst verstößt gegen das Verbot der wettbewerbsrechtlichen Irreführung nach § 3 UWG, da der Rechtsverkehr unter dieser Domain Informationen der staatlichen Stellen vermutet.

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Zivildienst.de - LG Köln, Urt.v.28.05.98 -

Zivildienst.de kann von Internetnutzern als Adresse verstanden werden, unter der man von einer amtlichen Stelle informiert wird. Die Domain ist deshalb herauszugeben.

bahnhof.de - LG Köln Urt.v. 31.10.97 -

Die Deutsche Bahn besitzt die besseren Rechte an der Domain bahnhof.de, als ein Provider. Dies gilt unabhänging von der Berurteilung der Kennzeichenrechte der Beteiligten. Entscheidend kommt es darauf an, daß die Beklagte die Bekanntheit der Leistungen der Klägerin ausnutzt.

Anm: Die Entscheidung lädt zur Satire: .Zunächst einmal ist zu fragen: Wenn der Anspruch auf § 1UWG gestützt wird, wo ist zwischen der Deutschen Bahn AG und einem Internetprovider ein Wettbewerbsverhältnis nach § 13 UWG?

Und zuvor: Wieso kommt man eigentlich zur Anwendung des UWG´s auf die Kennzeichenrechte im Internet? Verbietet sich diese Anwendung nicht angesichts der Folgen? Schließlich werden einem Monopolisten Monopolrechte eingeräumt. Man stelle sich vor, die Lufthansa würde alle Menschen auffordern, die Worte Flughafen, Flugzeug, Düsenflugzeug etc. nicht zu benutzen, weil sie ihre Leistungen mit diesen Dingen erbringt.  Oder die Telecom AG würde - beflügelt durch das Kölner Urteil - die Wörter Telefon, Telefonleitung oder Anrufbeantworter für sich beanspruchen, weil schließlich sie es doch war, die uns diese Geräte jahrzehntelang überließ.

Hauptbahnhof.de  - LG Köln- , Urt v.  23.09.99

Die Deutsche Bahn besitzt auch die besseren Rechte an der Domain Hauptbahnhof.

Auch hier greift die eben gegebene Begründung ein. Es ist zu erwarten, daß die Deutsche Bahn AG nun alle Sachwörter, die einen sachlichen Bezug zur Bahn aufweisen, für sich als Domain beanspruchen wird.

Anmerkung: Ebenso interessant. Deshalb, weil das Gericht nach dem Tatbestand Markenrecht hätte anwenden müssen und das UWG angewendet hat - ohne dies auch nur zu problematisieren.  Und auch hier zeigt sich wieder, warum der Gesetzgeber und nicht die Richter über die Nutzung von Internetdomains entscheiden müßte.

Das Gericht konnte seine (falsche) Entscheidung nur fällen, weil es das UWG zur Lösung anwendete.

Sind wirklich alle Bezeichnungen von Gegenständen, die mit der Beförderungen von Personen oder Gütern auf den Schienen zu tun haben, durch das Wettbewerbsrecht der Deutschen Bundesbahn zugeordnet? Bewirkt das UWG im Internet so das, was das Markenrecht niemals hätte vollbringen können, nämlich eine Konzentration von Kennzeichenrechten in den Händen eines Monopolisten? Von dem Wort Dampflokomotive bis Signal, von Stromleitung bis zum Radreifen, von Bahnhofsuhr bis zur Oberleitung, alle Bezeichnungen gehören der Deutschen Bahn, weil " ein nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums... die Domain der Bahn zuordnet.. und Angebote der Klägerin und der mit ihr konzernverbundenen Klägerin erwartet."

Die Entscheidung ist daher falsch. Hier geht es um keinen Wettbewerb zwischen der Bahn und einem Provider - wo sollte der auch liegen? Hier geht es auch nicht um die Ausnutzung einer Marke - § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG - , weil Hauptbahnhof keine Marke ist und für die Bahn auch nicht sein kann. Hier geht es um den Besitzstand an einem Kennzeichen, das die Deutsche Bahn noch nicht hatte: Der Domain Hauptbahnhof.

Meine Meinung: Wenn die Deutsche Bahn gute Kennzeichen erwerben will, sollte sie dafür zahlen. Was sie aber nicht braucht, so lange es diese Kölner Kammer gibt. Der Rat an Betroffene: Wer mit der Bahn in Konflikt gerät und abgemahnt wird, tut gut daran, vor einem anderen Gericht Feststellungsklage zu erheben.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 13. Februar 1997, " Wirtschaft-Online. de"

Rein beschreibende Begriffe (hier: " Wirtschaft") dürfen als Domains oder in Domains verwendet werden. Die Unterlassung ihrer Verwendung kann weder in analoger Anwendung des §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Marken gesetzt, noch in Anwendung des § 12 UWG verlangt werden. Allein die irreführende Verwendung der Domäin gäbe hierfür ausreichenden Anlaß, so, wenn auf dieser Page keinerlei Informationen über die Wirtschaft angeboten würden.

Landgericht München, Beschluß 24. Februar 1997, -"sat-shop.de"

Auch hier lehnte das Gericht eine analoge Anwendung der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 2 Markengesetz sowie des §§ 1 UWG und § 12 BGB ab.

OLG Hamburg, Urt.v.13.08.99, Mitwohnzentrale.de Redaktioneller Hinweis: Allgemeingültige Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden. Ein Domainname darf nur dann nicht genutzt werden, wenn er zu einer Irreführung des Verbrauchers führt (BGH Az: I ZR 216/99 vom 17. Mai 2001). Das BGH-Urteil erging zur Entscheidung des OLG Hamburg und der Domain "mitwohnzentrale.de". Betroffen sind hiervon aber auch andere Gattungsbegriffe beschreibender Art wie rechtsanwaelte.de, sauna.de, lastminute.com, autovermietung.com.

Im Prozess sollte die Nutzung der Adresse mitwohnzentrale.de untersagt werden, weil der Begriff "mitwohnzentrale" eine Branchenbezeichnung darstellt und in wettbewerbswidriger Weise Konkurrenten behindert werden. Antragsbegründung: Viele Internetbenutzer suchen Informationen und Angebote, indem sie aufs Geratewohl eine nahe liegende Adresse in den Browser eingeben. Der BGH folgte dem Antrag nicht, verwies aber den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG Hamburg zurück. Das OLG muss nun als offen gebliebene Tatsachenfrage prüfen, ob eine Irreführung der Verbraucher durch die Nutzung des Domainnamen vorliegt. Der BGH sieht aber keine Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten durch die Nutzung von Branchenbezeichnungen und Gattungsbegriffen.

Das Hanseatische OLG untersagte die Verwendung dieses allgemeinen Begriffes, da die Mitbewerber an der Nutzung dieser Domain gehindert wären. Die Verwendung von Gattungsbezeichnung führte zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenströmen. Der Gattungsbegriff werde faktisch monopolisiert.

Anm: Dieses Urteil ist kritisierbar, weil es eine Kernaussage trifft, die ein Gericht ohne eindeutige rechtliche Grundlage schlicht nicht treffen darf. § 1 UWG gibt die Folgerungen nicht her, die das Gericht aus dieser Norm ableitet. Aus § 1 UWG läßt sich nicht ableiten, daß bestimmte Domains nicht verwendet werden dürfen. Eine solche Folgerung bedarf der eindeutigen gesetzlichen Regelung.

Im Grundsatz kann man beim Streit über die Verwendung von allgemeinen Gattunsgbezeichnungen als Internet Domains zwei politische Gruppierungen ausmachen, die sich klar hinter den juristischen Argumentationen verbergen, egal welche Normen man anführt.

Die ganz herrschende Ansicht - und dazu gehört diese Entscheidung des Hans.OlG sicher nicht - läßt im Internet den Grundsatz der Liberalität  walten. Profan ausgedrückt: Wer zuerst eine gute Idee hat, verdient im Zweifelsfalle das meiste Geld. Die Gegenansicht vertritt die These, daß Internet Domains, die aus Gattungsbezeichnungen bestehen, allen zustehen. Was knapp ist, muß geteilt werden, weil anderenfalls einer allein in unerwünschter Weise profitiert.

Es ist sicher keine Überraschung, wenn wir uns der zweiten Ansicht nicht anschließen. Was sollte man von einem Freiberufler, der die Domain Anwaltskanzlei Online reserviert hat, auch anderes erwarten?

Die politische Begründung ist einfach: Man muß sich nur klarmachen, daß die Reservierung einer Internet Domain keinen absoluten Besitzstand einräumt, der allzeit bestehen würde;  sondern um einen Marktvorsprung, den sich jemand mit einer Idee erarbeitet hat.

Die Reservierung einer Internet Domain, die eine Gattungsbezeichnung verwendet, bedeutet einen Marktvorsprung. In finanzieller und in zeitlicher Hinsicht.

Eine normale Marke muß erst unter Einsatz finanzieller und zeitlicher Mittel bekannt gemacht werden. Das ist banal, gerät aber beim Blick um Internet Domains immer wieder aus dem Blickfeld. Das Wort Anwaltskanzlei kennt jeder, das Wort online auch. Das schöne bei der Verwendung von Gattungsbezeichnungen als Internet Domain besteht deshalb darin, daß die Bekanntheit des Namens nicht erst durch teuere  und langdauernde Marketingkampagnen erkauft werden muß

Die Interessen der Unternehmen, die sich vor Gericht über die Verwendung von Gattungsbezeichnungen streiten, sind nicht auf das gemeine Volkswohl gerichtet. Es geht darum, daß der Marktvorsprung eines Unternehmens unter Verwendung juristischer Mittel egalisiert werden soll. Das begehrte Kennzeichen soll dem anderen nicht abgekauft werden, der Gegenseite soll die Nutzung verboten werden.

Man kann ein solches Verbot politisch begründen, wie die Mindermeinung das tut. Die Mindermeinung steht auf dem Standpunkt, durch die Verwendung solcher Gattungsbezeichnungen werde einzelnen Unternehmen ein unerwünschter Wettbewerbsvorsprung verschafft.

Das Unangenehme und falsche an dieser Ansicht und damit an der Entscheidung des Hans OLG besteht eigentlich darin, daß sich das Gericht anmaßt, abseits eindeutiger Regelungen des Gesetzgebers eine Entscheidung darüber zu treffen, wie denn eigentlich mit beliebten Internetdomains zu verfahren ist. Das Gericht befindet, daß die Verwendung dieser Bezeichnung durch Einzelne tabuisiert sei - und zwar unter Verwendung des Wettbewerbsrechts.

Das aber verursacht eine gewiße Form des Augenreibens, wenn man sich anschaut, wie das deutsche Wirtschaftsrecht im übrigen den Wettbewerbsvorsprung einzelner beurteilt.

Die ausschließlichen Rechte an der kommerziellen Ausnutzung technischer Erfindungen - also Patente und mit Einschränkungen auch Gebrauchsmuster - bleiben nach dem Deutschen Recht lange Zeit in der Hand des Einzelnen, bevor sie gemeinfrei werden.

Gleiches gilt mit anderen zeitlichen Rahmen auch für das Urheberrecht, das Geschmacksmusterrecht. Und nach dem Markenrecht gibt es keine zeitliche Einschränkungen, solange für die Geltung der Marke bezahlt wird.

Diese Gesetze gelten neben dem Wettbewerbsrecht, ohne daß eines der Gerichte entscheiden würde oder könnte, die Nutzung einer Idee, eines Kennzeichens oder was sonst dem Immaterialgüterschutz unterfällt, würde den übrigen Wettbewerb behindern und sei deshalb verboten.

Damit komme ich zum ersten Punkt meiner Kritik. Ein deutsches Gericht kann angesichts unserer Gesetzeslage, die dem ersten Nutzer eines Kennzeichens immer einen Wettbewerbsvorspung einräumt, kein Verbot zur Nutzung allgemeiner Gattungsbezeichnungen als Internet Domains aussprechen. Dafür fehlt es an einer einschlägigen Gesetzesgrundlage. Diese kann man nicht in dem § 1 UWG sehen, der bei entsprechender teleologischer Interpretation immer die Wertung des Interpreten wiederspiegelt.

Ob man aus dem aus § 12 BGB abzuleitenden Gebot der Rücksichtnahme fordern kann, daß nun jeder zur Führung weiterer Merkmale in der Internet Domain verpflichtet ist - beispielsweise anstelle Mitwohnzentrale.de Mitwohnzentrale-Hamburg.de - ist diskutierbar. Aber letztlich dürfte auch dieser Boden sehr brüchig sein. Denn warum sollte ein Mitbewerber die Belange seiner Konkurrenz vorab mitberücksichtigen? Ich möchte die Gesichter meiner Mandanten nicht sehen, wenn ich Ihnen erzähle, daß sie durch die Reservierung der Domain einen vernünftigen Marktvorsprung erlangen, dieser Marktvorsprung allerdings aus Rücksichtnahme nicht realisiert werden dürfe.

Zweitens halte ich das Argument für verfehlt, die Verwendung einer Gattungsbezeichnung führe zu einer Kanalisierung des Wettbewerbs. Erstens steht es den Konkurrenten völlig frei, sich ähnlich lautende Domains eintragen zu lassen. Zweitens müßte unter Beweis gestellt werden, wie viele Menschen tatsächlich nur über die Domain nach einem Anbieter im Internet suchen. Drittens müßte unter Beweis gestellt werden, wie viele Nutzer des Internets auf anderen Wegen - etwa unter Verwendung von Suchmaschinen - zu der gesuchten Page gelangen.

Drittens kann man auch diesen Marktvorsprung wieder verspielen. Marktforscher haben bereits festgestellt, daß Nutzer des Internets nur selten zurückkehren, wenn sie man einmal unter einer Adresse nichts vernünftiges gefunden haben.

Man darf gespannt sein, wie die anderen Gerichte entscheiden werden.

x-tra.net

Landgericht Hamburg, Urt.v.30.09.1998

Von dem Grundsatz, daß die Verwendung der Top Level Domain für die Verwechslungsgefahr keine Bedeutung hat, muß eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Top Level Domain in kennzeichnender Weise eingesetzt wird.

.com

OLG Stuttgart, Beschluß .v. 03.02.98

Verwechselungsgefahr besteht auch dann, wenn es sich beim Namensträger um ein vorwiegend in Deutschland tätiges Unternehmen handelt und als Top Level Domain die Endung "com" verwendet wird.

Urteil vom 09.6. 1999; Landgericht Karlsruhe

Ein Eingriff in das Namensrecht findet auch dann statt, wenn neben der beanstandeten  Kennzeichnung, die als Secound Level Domain benutzt wird, eine andere Top Level Domain Kennung als de verwendet wird.

Zuständigkeit deutscher Gerichte

Urteil vom 09.6. 1999; Landgericht Karlsruhe

Deutsches Recht ist auch dann anwendbar, wenn die streitgegenständliche Domain Bezeichnung von einem Server mit Sitz in den Vereinigten Staaten eingespeist wird, sofern die Domain im Inland bestimmungsgemäß abrufen wird.

Mißbrauch der Reservierung und Nutzung von Domainnamen

Verkauf von Domainnamen

Die Reservierung einer Domain und das Angebot, diese verkaufen zu wollen, sind markenrechtliche Benutzungshandlungen, die dem berechtigen Inhaber der Firma - entsprechend § 50 Abs.1 Nr.4 MarkenG - einen Unterlassungsanspruch gegen den "Verkäufer" gewähren.(LG Braunschweig, Urt.v.15.08.1997).

LG Frankfurt , Urt.v. 13.09.97

Das Bestehen eines Unterlassungsanspruches setzt nicht voraus, daß auf der Webpage Inhalte angeboten werden.

LG Braunschweig, Urt.v.15.08.1997

Die Reservierung einer Domain und die Absicht, diese verkaufen zu wollen, sind Benutzungshandlungen. Die Absicht, einen Dritten an der Nutzung zu hindern oder der Versuch, Geldzahlungen zu erreichen, ist - ähnlich wie beim § 50 Abs.1 Nr.4 MarkenG ausreichend für eine Behinderung.

Domaingrabbing

Domaingrabbing besteht in der Reservierung einer Vielzahl von Domains bekannter Unternehmen, um die Domain später an den wahren Inhaber gewinnbringend zu veräußern oder die Webpage "ins" Netz zu bringen, also beispielsweise die Dienstleitstungen einer Internetagentur anzubieten.

LG Düsseldorf - WM 1997,1440- "epson.de"

Auf die Frage der Waren - oder Dienstleistungsähnlichkeit kommt es in den Fällen, in denen ein Internetprovider mehrerer Domains reserviert, um mit dem wahren Berechtigten in geschäftlichen Kontakt zu treten, nicht an. In diesen Fällen steht den wahren Berechtigten ein vorbeugende Unterlassungsanspruch zu. Die Domains sind an die wahren Berechtigten herauszugeben.

LG Frankfurt - CR 1997,560 - das.de

In diesem Fall entschied das Gericht, daß eine Interessenverletzung i. S. des § 12 BGB nicht allein durch die Begründung einer Verwechslungsgefahr im herkömmlichen Sinne, sondern auch dann vorliege, wenn der eigentlich Berechtigte durch die Reservierung der Domäin daran gehindert sei, sich dieser Internetadressen zu bedienen und kein berechtigtes Interesse des Internet Providers erkennbar sein, die Domain zu behalten.

LG München - CR 1997,479 - juris.de

Die Entscheidung folgt weitgehend dem LG Frankfurt in der Entscheidung " das.de"

LG Bonn - MMR 1998,110- DTAG.de

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Übertragung der Domain DTAG.de zu, da die Bekl. ein eigenes berechtigtes Interesse einer Nutzung dieser für Ihr Unternehmen gebräuchlichen Abkürzung zusteht.

LG Lüneburg, Urt.v. 18.2.1999 - profas.de

1. Eine drohende Verletzungsgefahr einer Marke besteht schon dann, wenn ein anderer eine Domain registrieren läßt, um sie Dritten anzubieten.
2) Der Domain Name hat Namens- und Kennzeichen Funktion, so daß die Gefahr einer Verwechselung mit dem Namens- und Kennzeichenträger bei Verwendung eines Domain Namens durch einen anderen besteht.

Rechte der Provider

Ein Link auf einer sonst leeren Seite ist eine geschäftliche Nutzung und damit auch bei Branchenfremdheit Rufausbeutung gem. § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG, wenn es sich um eine bekannte Marke handelt.

Leere Seiten als Link auf eigenes Angebot

Landgericht Hamburg, Beschluß vom 28.1.1999

Ein Host Provider ist nicht berechtigt, nach Beendigung des Vertrages mit einem Domain Inhaber die entsprechende Domäin über das Internet oder auch sonstige Weise zum Verkauf anzubieten.

Privatperson gegen Unternehmen

Krupp.de - OLG Hamm, Urt.v.13.01.1998 -

Ein seit langem bekanntes Unternehmen kann sich gegenüber einer Privatperson durchsetzen, wenn diese in einer anderen Branche tätig ist. Der Anspruch geht allerdings nicht auf Herausgabe, sondern auf Aufgabe der Sperrposition.

Privatpersonen und Städte

LG Mannheim - Heidelberg.de - Urt.v. 5 März 1996

ein Provider, der unter der Domain " Heidelberg. de " ein Angebot bereithält, daß ein inhaltlichen Bezug zur Stadt Heidelberg besitzt, verletzt das Namensrecht der Stadt Heidelberg.

LG Köln - Urteile vom 17. Dezember 1996 (kerpen.de); gleichlautend 17. Dezember 1996 (huerth.de); und Beschluß vom 17. Dezember 1996 (pulheim.de)

In der Reservierung und in den Gebrauch des Kürzels " kerpen.de" als Internetadresse durch ein Provider liegt keine Verletzung des Namensrechtes der Stadt Kerpen.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 1997- "celle.de"

Wer einen fremden Namen isoliert als Internet Domäin benutzt, gebraucht ihn unbefugt i. S. des § 12 BGB. Auch derjenige, der unterhalb einer Domain als Provider lediglich Plattenspeicher an Dritte vermietet, ohne daß die Domäin für ihn registriert ist, gebraucht den in der Domäin enthaltenen Namen. Wer eine Domäin lediglich für sich hat reservieren lassen, gebraucht den in der Domain enthaltenen Namen schon dann, wenn er die Domain anderem zum Erwerb anbieten will.

Landgericht Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 1997- " Braunschweig,de"

Wer unter dem Namen " Braunschweig.de " partielle Werbung betreibt und Internetseiten vermieten will,, erweckt den Anschein, es handele sich um ein Angebot der Stadt. Wer einen ihn nicht zustehenden Namen oder eine Marke im Internet anmeldet, um den Namens - oder Markeninhaber zu behindern, handelt unlauter i. S. des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG gesetzt

Landgericht Ansbach, Urteil vom 5. März 1997- " Ansbach.de"

Die Domain "Ansbach.de" darf nur die Stadt Ansbach benutzen, weil der Begriff "Ansbach" eindeutig auf die Gebietskörperschaft hinweist. Internetnutzter erwarten unter der Domain nicht nur Information über Ansbach, sondern Informationen von der Stadt Ansbach.

Landgericht Hamburg, Beschluß vom 27. Mai 1997 - "Fehmarn.de"

Dem Antragsgegner und wurde es verboten, in denen Domain Namen "fehmarn.de" für sich selbst, allein oder in GbR, in jeglicher Form zu benutzen und - oder zu verbreiten.

OLG Karlsruhe, Urt.v.9.6.1999  "Bad Wildbad.com"

1) Deutsches Recht ist anwendbar, wenn die Domain bestimmungsgemäß zum Abruf in Deutschland vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Server in den USA steht.
2) Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet nicht dehalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung die Top Level Domain .com enthält.

Zuständigkeit deutscher Gerichte

Urteil vom 5. Mai 1999, Landgericht Hamburg

Eine Verletzungshandlung im Inland liegt nicht schon dann vor, wenn die Information im Inland abgerufen werden kann, sondern erst wenn die Information auch einen Bezug zum Inland aufweist. Dies kann beispielsweise durch die Nennung inländische Kontaktadressen oder durch die Nennung der Top-level Domain .de  erfolgen. Deshalb kann die Kammer nur eine Rückweisung der Werbung, die über das Internet verbreitet wird und auch für das Inland bestimmt ist, aussprechen.

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