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Fallgruppen und Judikatur
Firmeninhaber gegen Domainbenutzer
Firma/Marke mit überragender Bekanntheit gegen Domainbenutzer
Markeninhaber gegen Domainbenutzer
Titelschutz im Internet
Verantwortlichkeit im Internet
Allgemeine Begriffe
Verkauf von Domainnamen
Domaingrabbing
Rechte der Provider
Leere Seiten als Link
Privatperson gegen Unternehmen
Privatperson und Städte
Zuständigkeit deutscher Gerichte
Fallgruppen und Judikatur
Firmeninhaber gegen Domainbenutzer
Fallgestaltung:
1) Die Domain Atlas.de wird von dem
Unternehmen Bravo GmbH benutzt. Das Unternehmen Atlas fordert von Bravo
Aufgabe der Reservierung und Umschreibung der Domain. Keines
der Unternehmen hat für sich eine Firma oder einen Firmenbestandteil
im Markenregister eintragen lassen, auch Bravo ist nicht als Marke eingetragen.
Atlas und Bravo sind in der Baustoff
Branche tätig, das Unternehmen Bravo benutzt die Domain seit dem Jahr
1998, das Unternehmen Atlas ist seit 1991 im Handelsregister eingetragen.
Voraussetzungen:
a) Die Firma und Domain müssen
verwechslungsfähig sein: In unserem Beispiel sind sie sogar identisch,
auf die Verwechselungsgefahr kommt es mithin nicht an.
b) die Unternehmen müssen in
gleichen oder ähnlichen Branchen operieren: So ist das Beispiel
gewählt
c) das Unternehmen Atlas muß
die Firma Atlas länger nutzen als das Unternehmen Bravo die Domain:
Auch
das ist der Fall, weshalb Atlas von Bravo die Herausgabe verlangen kann.
2) Fall wie vor. Nur ist das Unternehmen
Atlas erst 1999 gegründet worden.
Die Nutzung einer Domain als Titel
einer Homepage wird von den Juristen als Nutzung eines Werktitels gewertet.
Dieser Werktitelschutz des Unternehmens Bravo geht dem Firmenschutz des
Unternehmens Atlas vor. Ein Anspruch auf Übertragung besteht mithin
nicht.
Firma mit überragender Bekanntheit gegen Domainbesitzer
3) Fall wie vor unter A 1), nur ist
Bravo in der Textilbranche tätig.
a) Firma und Domain sind identisch
b) Beide Unternehmen operieren in
unterschiedlichen Branchen, die Marke Atlas ist von A als Marke für
den Handel mit Baustoffen eingetragen.
Eine Verwechslungsgefahr nach §
14 Abs.1 Nr.1 (Identität) und § 14 Abs.1 Nr.2 (Ähnlichkeit)
MarkenG scheidet aus. Die setzt ja Branchenidentität oder zumindest
Branchennähe voraus.
Voraussetzungen deshalb:
b) Das Kennzeichen Altas muß
eine bekannte inländische Marke sein
Der Bekanntheitsgrad muß innerhalb
der angesprochenen Verkehrskreise hoch sein. Die ältere Rechtsprechung
ging von deutlich mehr als 70% der Verkehrskreise aus, die Literatur läßt
weit geringere Werte genügen, zum Teil um die 30%. Als Faustregel
wird man 50% der Nutzer gelten lassen müssen.
c) und die Nutzung der Marke Atlas
muß die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne
rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtigen oder ausnutzen.
aa) Gemeint sind hier die Fälle
der Markenausbeute und Markenverwässerung.
Unter dem Tatbestandsmerkmal der
Markenausbeute wird zusammenfassend die Rufausbeutung und die Rufegefährung
verstanden. Unter dem Begriff der Markenverwässerung wird die Beeinträchtigung
der Unterscheidungskraft einer fremden Marke definiert.
bb) Unlauter und ohne rechtfertigenden
Grund
diesen Tatbestandsmerkmalen kommt
gegenüber der Markenausbeute bwz. Markenverwässerung nur geringe
eigenständige Funktion zu.
Judikatur:
Freundin.de - OLG München,
Urt.2.04.98 -
Der Inhaber eines bekannten Zeitschriftentitels
(Auflage 14 Täglich 630.000) kann von demjenigen, der unter dieser
Adresse eine Partnerschaftsvermittlung betreibt, die Herausgabe verlangen.
eltern.de - LG Hamburg Urt.v.25.03.98
-
Der Zeitschriftentitel Eltern hat Kennzeichnungskraft
verlangt. Der Verletzte kann Herausgabe an sich verlangen.
bike.de - LG Hamburg, Urt.v.13.08.97
Internet Teilnehmer gehen nicht zwingend
davon aus, daß es sich bei jeder Domain um eine Marke oder um einen
Namen handelt.
Zwilling.de - Landgericht Mannheim,
Beschluß vom 3. Juni 1997
der Antragsgegnerin wird untersagt, die
Bezeichnung Zwilling.de als Internet Domäin zu verwenden. Die Marke
" Zwilling " hat den Grad einer bekannten Marke gemäß §
14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetzt.
Markeninhaber gegen Domainbenutzer
4) Wie Fall 1: Nur hat sich Atlas die
Firmenbezeichnung Atlas 1998 als Marke bein DPA (Deutschen Patentamt)
eintagen lassen und verlangt nun von den Unternehmen Bravo die Herausgabe
der Domain. Wie ist der Fall zu entscheiden, wenn das Unternehmen Bravo
die Domain Atlas seit
a) 1999 nutzt
Voraussetzungen wie oben Fälle 1-3:
Es kommt hier auf die zeitlliche Reihenfolge
an.
Der Inhaber der prioritätsälteren
Marke kann vom Nutzer der Domain-Adresse verlangen, diese nicht weiter
zu verwenden, wenn die Eintragung der Marke beim DPA der Nutzung der Domain
zeitlich vorausgeht. (vgl. LG Frankfurt, Urt.v.10.09.1997).
b) seit 1997 nutzt
Umgekehrt: Der Inhaber einer eingetragenen
Marke hat gegenüber dem Benutzer einer Domain kein besseres Recht
zum Führen einer Firma, wenn dieDomain eher in Gebrauch genommen wurde
(OLG Hamburg /U.v.5.11.1998-emergency.de; LG Frankfurt a.M., Urt.v. 26.08.1998).
Judikatur
t-online
Landgericht Frankfurt Beschluß
vom 15.7.1997
Zwischen den Kennzeichen t-online und
dem Kennzeichen t-offline besteht Verwechslungsgefahr.
Landgericht Hamburg, Beschluß
vom 14.5.1997
Zwischen dem Kennzeichen t-online und
dem Kennzeichen d-online besteht Verwechslungsgefahr.
Pizza direkt
OLG Hamm, NJW-RR 1999,631
Eine Markensperre zwischen einer eingetragenen
Marke und einer Internet Domain besteht nur bei völliger Identität.
Anm.: diese Entscheidung ist zweifelhaft,
da gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Marken gesetzt auch ein Anspruch gegen ähnliche
Kennzeichen durchgesetzt werden kann.
x-tra.net
Landgericht Hamburg, Urt.v.30.09.1998
Von dem Grundsatz, daß die Verwendung
der Top Level Domain für die Verwechslungsgefahr keine Bedeutung hat,
muß eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Top Level Domain in kennzeichnender
Weise eingesetzt wird.
Titelschutz im Internet
Titelschutz nach §§ 5,15 MarkenG
für eine Domain scheidet aus, wenn das Angebot nicht in einem zeitnahen
Zusammenhang mit einer Titelschutzanzeige und im Rahmen eines größeren
Angebotes als einer von mehreren Gliederungsbegriffen verwendet wird. OLG
Dresden, Urt.v. 29.9.98
Verantwortlichkeit im Internet
Admin-C
Der Eintrag im WHOIS Verzeichnis der Denic
eG begründet die Haftung des Domain Inhabers unabhängig von der
Störereigenschaft. LG München Urt.v., 23.9.1999
Denic eG
Urteil vom 18.6.1999, LG Magdeburg
1.) Die Denic eG hat als zentrale Vergabestelle
bei der Anmeldung von Domain Namen nur grobe und unschwer zu erkennende
Markenrechts - oder wettbewerbswidrige Verwendungen zu prüfen. Eine
Überprüfung auf namensrechtliche Unbedenklichkeit ist nicht zumutbar.
2.) ein Unterlassungsanspruch ist darauf
zu prüfen, ob eine künftige namenswidrige Handlung zu befürchten
ist. Erfährt die Denic, daß mit der Inanspruchnahme eines Domäin
Namens Kennzeichenrechte der klagenden Partei verletzt werden, begründet
dies eine Störerhaftung. Die Denic eG ist deshalb zur Unterlassung
zu verurteilen, wenn sie gleichwohl darauf beharrt, der Bekl. die Domäin
weiterhin zu überlassen.
3.) Die Unterlassungsanspruch beinhaltet
die Verpflichtung der Denic eG, in Zukunft die Überlassung der Domain
abzuwenden. Daraus leitet sich die Verurteilung zur Löschung der Eintragung
des Domäin Namens für die Beklagte Partei unter Eintragung der
klagenden Partei ab.
4.) der Denic eG ist es rechtlich und tatsächlich
möglich, die Überlassung des Domain Namens zu beenden.
Allgemeine Begriffe
aerztekammer.de - LG Heidelberg, B.v.13.08.97
-
Die Verwendung der Domain aerztekammer
durch einen Informationsdienst verstößt gegen das Verbot der
wettbewerbsrechtlichen Irreführung nach § 3 UWG, da der Rechtsverkehr
unter dieser Domain Informationen der staatlichen Stellen vermutet.
Zivildienst.de - LG Köln, Urt.v.28.05.98
-
Zivildienst.de kann von Internetnutzern
als Adresse verstanden werden, unter der man von einer amtlichen Stelle
informiert wird. Die Domain ist deshalb herauszugeben.
bahnhof.de - LG Köln Urt.v. 31.10.97
-
Die Deutsche Bahn besitzt die besseren
Rechte an der Domain bahnhof.de, als ein Provider. Dies gilt unabhänging
von der Berurteilung der Kennzeichenrechte der Beteiligten. Entscheidend
kommt es darauf an, daß die Beklagte die Bekanntheit der Leistungen
der Klägerin ausnutzt.
Anm: Die Entscheidung lädt zur Satire:
.Zunächst einmal ist zu fragen: Wenn der Anspruch auf § 1UWG
gestützt wird, wo ist zwischen der Deutschen Bahn AG und einem Internetprovider
ein Wettbewerbsverhältnis nach § 13 UWG?
Und zuvor: Wieso kommt man eigentlich zur
Anwendung des UWG´s auf die Kennzeichenrechte im Internet? Verbietet
sich diese Anwendung nicht angesichts der Folgen? Schließlich werden
einem Monopolisten Monopolrechte eingeräumt. Man stelle sich vor,
die Lufthansa würde alle Menschen auffordern, die Worte Flughafen,
Flugzeug, Düsenflugzeug etc. nicht zu benutzen, weil sie ihre Leistungen
mit diesen Dingen erbringt. Oder die Telecom AG würde - beflügelt
durch das Kölner Urteil - die Wörter Telefon, Telefonleitung
oder Anrufbeantworter für sich beanspruchen, weil schließlich
sie es doch war, die uns diese Geräte jahrzehntelang überließ.
Hauptbahnhof.de - LG Köln-
, Urt v. 23.09.99
Die Deutsche Bahn besitzt auch die besseren
Rechte an der Domain Hauptbahnhof.
Auch hier greift die eben gegebene Begründung
ein. Es ist zu erwarten, daß die Deutsche Bahn AG nun alle Sachwörter,
die einen sachlichen Bezug zur Bahn aufweisen, für sich als Domain
beanspruchen wird.
Anmerkung: Ebenso interessant. Deshalb,
weil das Gericht nach dem Tatbestand Markenrecht hätte anwenden müssen
und das UWG angewendet hat - ohne dies auch nur zu problematisieren.
Und auch hier zeigt sich wieder, warum der Gesetzgeber und nicht die Richter
über die Nutzung von Internetdomains entscheiden müßte.
Das Gericht konnte seine (falsche) Entscheidung
nur fällen, weil es das UWG zur Lösung anwendete.
Sind wirklich alle Bezeichnungen von Gegenständen,
die mit der Beförderungen von Personen oder Gütern auf den Schienen
zu tun haben, durch das Wettbewerbsrecht der Deutschen Bundesbahn zugeordnet?
Bewirkt das UWG im Internet so das, was das Markenrecht niemals hätte
vollbringen können, nämlich eine Konzentration von Kennzeichenrechten
in den Händen eines Monopolisten? Von dem Wort Dampflokomotive bis
Signal, von Stromleitung bis zum Radreifen, von Bahnhofsuhr bis zur Oberleitung,
alle Bezeichnungen gehören der Deutschen Bahn, weil " ein nicht
unbeachtlicher Teil des angesprochenen Publikums... die Domain der Bahn
zuordnet.. und Angebote der Klägerin und der mit ihr konzernverbundenen
Klägerin erwartet."
Die Entscheidung ist daher falsch. Hier
geht es um keinen Wettbewerb zwischen der Bahn und einem Provider - wo
sollte der auch liegen? Hier geht es auch nicht um die Ausnutzung einer
Marke - § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG - , weil Hauptbahnhof keine Marke
ist und für die Bahn auch nicht sein kann. Hier geht es um den Besitzstand
an einem Kennzeichen, das die Deutsche Bahn noch nicht hatte: Der Domain
Hauptbahnhof.
Meine Meinung: Wenn die Deutsche Bahn gute
Kennzeichen erwerben will, sollte sie dafür zahlen. Was sie aber nicht
braucht, so lange es diese Kölner Kammer gibt. Der Rat an Betroffene:
Wer mit der Bahn in Konflikt gerät und abgemahnt wird, tut gut daran,
vor einem anderen Gericht Feststellungsklage zu erheben.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 13.
Februar 1997, " Wirtschaft-Online. de"
Rein beschreibende Begriffe (hier: " Wirtschaft")
dürfen als Domains oder in Domains verwendet werden. Die Unterlassung
ihrer Verwendung kann weder in analoger Anwendung des §§ 8 Abs.
2 Nr. 1 und Nr. 2 Marken gesetzt, noch in Anwendung des § 12 UWG verlangt
werden. Allein die irreführende Verwendung der Domäin gäbe
hierfür ausreichenden Anlaß, so, wenn auf dieser Page keinerlei
Informationen über die Wirtschaft angeboten würden.
Landgericht München, Beschluß
24. Februar 1997, -"sat-shop.de"
Auch hier lehnte das Gericht eine analoge
Anwendung der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 2 Markengesetz sowie des
§§ 1 UWG und § 12 BGB ab.
OLG Hamburg, Urt.v.13.08.99, Mitwohnzentrale.de
Redaktioneller Hinweis:
Allgemeingültige Branchen- und Gattungsbezeichnungen dürfen grundsätzlich als Domainnamen im Internet verwendet werden.
Ein Domainname darf nur dann nicht genutzt werden, wenn er zu einer Irreführung des Verbrauchers führt (BGH Az: I ZR 216/99 vom 17. Mai 2001).
Das BGH-Urteil erging zur Entscheidung des OLG Hamburg und der Domain "mitwohnzentrale.de". Betroffen sind hiervon aber auch andere
Gattungsbegriffe beschreibender Art wie rechtsanwaelte.de, sauna.de, lastminute.com, autovermietung.com.
Im Prozess sollte die Nutzung der Adresse mitwohnzentrale.de untersagt werden, weil der Begriff "mitwohnzentrale" eine Branchenbezeichnung
darstellt und in wettbewerbswidriger Weise Konkurrenten behindert werden. Antragsbegründung: Viele Internetbenutzer suchen Informationen und
Angebote, indem sie aufs Geratewohl eine nahe liegende Adresse in den Browser eingeben.
Der BGH folgte dem Antrag nicht, verwies aber den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG Hamburg zurück.
Das OLG muss nun als offen gebliebene Tatsachenfrage prüfen, ob eine Irreführung der Verbraucher durch die Nutzung des Domainnamen vorliegt.
Der BGH sieht aber keine Anhaltspunkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten durch die Nutzung von Branchenbezeichnungen und Gattungsbegriffen.
Das Hanseatische OLG untersagte die Verwendung
dieses allgemeinen Begriffes, da die Mitbewerber an der Nutzung dieser
Domain gehindert wären. Die Verwendung von Gattungsbezeichnung führte
zu einer wettbewerbswidrigen Kanalisierung von Kundenströmen. Der
Gattungsbegriff werde faktisch monopolisiert.
Anm: Dieses Urteil ist kritisierbar, weil
es eine Kernaussage trifft, die ein Gericht ohne eindeutige rechtliche
Grundlage schlicht nicht treffen darf. § 1 UWG gibt die Folgerungen
nicht her, die das Gericht aus dieser Norm ableitet. Aus § 1 UWG läßt
sich nicht ableiten, daß bestimmte Domains nicht verwendet werden
dürfen. Eine solche Folgerung bedarf der eindeutigen gesetzlichen
Regelung.
Im Grundsatz kann man beim Streit über
die Verwendung von allgemeinen Gattunsgbezeichnungen als Internet Domains
zwei politische Gruppierungen ausmachen, die sich klar hinter den juristischen
Argumentationen verbergen, egal welche Normen man anführt.
Die ganz herrschende Ansicht - und dazu
gehört diese Entscheidung des Hans.OlG sicher nicht - läßt
im Internet den Grundsatz der Liberalität walten. Profan ausgedrückt:
Wer zuerst eine gute Idee hat, verdient im Zweifelsfalle das meiste Geld.
Die Gegenansicht vertritt die These, daß Internet Domains, die aus
Gattungsbezeichnungen bestehen, allen zustehen. Was knapp ist, muß
geteilt werden, weil anderenfalls einer allein in unerwünschter Weise
profitiert.
Es ist sicher keine Überraschung,
wenn wir uns der zweiten Ansicht nicht anschließen. Was sollte man
von einem Freiberufler, der die Domain Anwaltskanzlei Online reserviert
hat, auch anderes erwarten?
Die politische Begründung ist einfach:
Man muß sich nur klarmachen, daß die Reservierung einer Internet
Domain keinen absoluten Besitzstand einräumt, der allzeit bestehen
würde; sondern um einen Marktvorsprung, den sich jemand mit
einer Idee erarbeitet hat.
Die Reservierung einer Internet Domain,
die eine Gattungsbezeichnung verwendet, bedeutet einen Marktvorsprung.
In finanzieller und in zeitlicher Hinsicht.
Eine normale Marke muß erst unter
Einsatz finanzieller und zeitlicher Mittel bekannt gemacht werden. Das
ist banal, gerät aber beim Blick um Internet Domains immer wieder
aus dem Blickfeld. Das Wort Anwaltskanzlei kennt jeder, das Wort online
auch. Das schöne bei der Verwendung von Gattungsbezeichnungen als
Internet Domain besteht deshalb darin, daß die Bekanntheit des Namens
nicht erst durch teuere und langdauernde Marketingkampagnen erkauft
werden muß
Die Interessen der Unternehmen, die sich
vor Gericht über die Verwendung von Gattungsbezeichnungen streiten,
sind nicht auf das gemeine Volkswohl gerichtet. Es geht darum, daß
der Marktvorsprung eines Unternehmens unter Verwendung juristischer Mittel
egalisiert werden soll. Das begehrte Kennzeichen soll dem anderen nicht
abgekauft werden, der Gegenseite soll die Nutzung verboten werden.
Man kann ein solches Verbot politisch begründen,
wie die Mindermeinung das tut. Die Mindermeinung steht auf dem Standpunkt,
durch die Verwendung solcher Gattungsbezeichnungen werde einzelnen Unternehmen
ein unerwünschter Wettbewerbsvorsprung verschafft.
Das Unangenehme und falsche an dieser Ansicht
und damit an der Entscheidung des Hans OLG besteht eigentlich darin, daß
sich das Gericht anmaßt, abseits eindeutiger Regelungen des Gesetzgebers
eine Entscheidung darüber zu treffen, wie denn eigentlich mit beliebten
Internetdomains zu verfahren ist. Das Gericht befindet, daß die Verwendung
dieser Bezeichnung durch Einzelne tabuisiert sei - und zwar unter Verwendung
des Wettbewerbsrechts.
Das aber verursacht eine gewiße Form
des Augenreibens, wenn man sich anschaut, wie das deutsche Wirtschaftsrecht
im übrigen den Wettbewerbsvorsprung einzelner beurteilt.
Die ausschließlichen Rechte an der
kommerziellen Ausnutzung technischer Erfindungen - also Patente und mit
Einschränkungen auch Gebrauchsmuster - bleiben nach dem Deutschen
Recht lange Zeit in der Hand des Einzelnen, bevor sie gemeinfrei werden.
Gleiches gilt mit anderen zeitlichen Rahmen
auch für das Urheberrecht, das Geschmacksmusterrecht. Und nach dem
Markenrecht gibt es keine zeitliche Einschränkungen, solange für
die Geltung der Marke bezahlt wird.
Diese Gesetze gelten neben dem Wettbewerbsrecht,
ohne daß eines der Gerichte entscheiden würde oder könnte,
die Nutzung einer Idee, eines Kennzeichens oder was sonst dem Immaterialgüterschutz
unterfällt, würde den übrigen Wettbewerb behindern und sei
deshalb verboten.
Damit komme ich zum ersten Punkt meiner
Kritik. Ein deutsches Gericht kann angesichts unserer Gesetzeslage, die
dem ersten Nutzer eines Kennzeichens immer einen Wettbewerbsvorspung einräumt,
kein Verbot zur Nutzung allgemeiner Gattungsbezeichnungen als Internet
Domains aussprechen. Dafür fehlt es an einer einschlägigen Gesetzesgrundlage.
Diese kann man nicht in dem § 1 UWG sehen, der bei entsprechender
teleologischer Interpretation immer die Wertung des Interpreten wiederspiegelt.
Ob man aus dem aus § 12 BGB abzuleitenden
Gebot der Rücksichtnahme fordern kann, daß nun jeder zur Führung
weiterer Merkmale in der Internet Domain verpflichtet ist - beispielsweise
anstelle Mitwohnzentrale.de Mitwohnzentrale-Hamburg.de - ist diskutierbar.
Aber letztlich dürfte auch dieser Boden sehr brüchig sein. Denn
warum sollte ein Mitbewerber die Belange seiner Konkurrenz vorab mitberücksichtigen?
Ich möchte die Gesichter meiner Mandanten nicht sehen, wenn ich Ihnen
erzähle, daß sie durch die Reservierung der Domain einen vernünftigen
Marktvorsprung erlangen, dieser Marktvorsprung allerdings aus Rücksichtnahme
nicht realisiert werden dürfe.
Zweitens halte ich das Argument für
verfehlt, die Verwendung einer Gattungsbezeichnung führe zu einer
Kanalisierung des Wettbewerbs. Erstens steht es den Konkurrenten völlig
frei, sich ähnlich lautende Domains eintragen zu lassen. Zweitens
müßte unter Beweis gestellt werden, wie viele Menschen tatsächlich
nur über die Domain nach einem Anbieter im Internet suchen. Drittens
müßte unter Beweis gestellt werden, wie viele Nutzer des Internets
auf anderen Wegen - etwa unter Verwendung von Suchmaschinen - zu der gesuchten
Page gelangen.
Drittens kann man auch diesen Marktvorsprung
wieder verspielen. Marktforscher haben bereits festgestellt, daß
Nutzer des Internets nur selten zurückkehren, wenn sie man einmal
unter einer Adresse nichts vernünftiges gefunden haben.
Man darf gespannt sein, wie die anderen
Gerichte entscheiden werden.
x-tra.net
Landgericht Hamburg, Urt.v.30.09.1998
Von dem Grundsatz, daß die Verwendung
der Top Level Domain für die Verwechslungsgefahr keine Bedeutung hat,
muß eine Ausnahme gemacht werden, wenn die Top Level Domain in kennzeichnender
Weise eingesetzt wird.
.com
OLG Stuttgart, Beschluß .v. 03.02.98
Verwechselungsgefahr besteht auch dann,
wenn es sich beim Namensträger um ein vorwiegend in Deutschland tätiges
Unternehmen handelt und als Top Level Domain die Endung "com" verwendet
wird.
Urteil vom 09.6. 1999; Landgericht Karlsruhe
Ein Eingriff in das Namensrecht findet
auch dann statt, wenn neben der beanstandeten Kennzeichnung, die
als Secound Level Domain benutzt wird, eine andere Top Level Domain Kennung
als de verwendet wird.
Zuständigkeit deutscher Gerichte
Urteil vom 09.6. 1999; Landgericht Karlsruhe
Deutsches Recht ist auch dann anwendbar,
wenn die streitgegenständliche Domain Bezeichnung von einem Server
mit Sitz in den Vereinigten Staaten eingespeist wird, sofern die Domain
im Inland bestimmungsgemäß abrufen wird.
Mißbrauch der Reservierung und Nutzung von Domainnamen
Verkauf von Domainnamen
Die Reservierung einer Domain und das
Angebot, diese verkaufen zu wollen, sind markenrechtliche Benutzungshandlungen,
die dem berechtigen Inhaber der Firma - entsprechend § 50 Abs.1 Nr.4
MarkenG - einen Unterlassungsanspruch gegen den "Verkäufer" gewähren.(LG
Braunschweig, Urt.v.15.08.1997).
LG Frankfurt , Urt.v. 13.09.97
Das Bestehen eines Unterlassungsanspruches
setzt nicht voraus, daß auf der Webpage Inhalte angeboten werden.
LG Braunschweig, Urt.v.15.08.1997
Die Reservierung einer Domain und die
Absicht, diese verkaufen zu wollen, sind Benutzungshandlungen. Die Absicht,
einen Dritten an der Nutzung zu hindern oder der Versuch, Geldzahlungen
zu erreichen, ist - ähnlich wie beim § 50 Abs.1 Nr.4 MarkenG
ausreichend für eine Behinderung.
Domaingrabbing
Domaingrabbing besteht in der Reservierung
einer Vielzahl von Domains bekannter Unternehmen, um die Domain später
an den wahren Inhaber gewinnbringend zu veräußern oder die Webpage
"ins" Netz zu bringen, also beispielsweise die Dienstleitstungen einer
Internetagentur anzubieten.
LG Düsseldorf - WM 1997,1440-
"epson.de"
Auf die Frage der Waren - oder Dienstleistungsähnlichkeit
kommt es in den Fällen, in denen ein Internetprovider mehrerer Domains
reserviert, um mit dem wahren Berechtigten in geschäftlichen Kontakt
zu treten, nicht an. In diesen Fällen steht den wahren Berechtigten
ein vorbeugende Unterlassungsanspruch zu. Die Domains sind an die wahren
Berechtigten herauszugeben.
LG Frankfurt - CR 1997,560 - das.de
In diesem Fall entschied das Gericht, daß
eine Interessenverletzung i. S. des § 12 BGB nicht allein durch die
Begründung einer Verwechslungsgefahr im herkömmlichen Sinne,
sondern auch dann vorliege, wenn der eigentlich Berechtigte durch die Reservierung
der Domäin daran gehindert sei, sich dieser Internetadressen zu bedienen
und kein berechtigtes Interesse des Internet Providers erkennbar sein,
die Domain zu behalten.
LG München - CR 1997,479 - juris.de
Die Entscheidung folgt weitgehend dem LG
Frankfurt in der Entscheidung " das.de"
LG Bonn - MMR 1998,110- DTAG.de
Der Klägerin steht kein Anspruch auf
Übertragung der Domain DTAG.de zu, da die Bekl. ein eigenes berechtigtes
Interesse einer Nutzung dieser für Ihr Unternehmen gebräuchlichen
Abkürzung zusteht.
LG Lüneburg, Urt.v. 18.2.1999 -
profas.de
1. Eine drohende Verletzungsgefahr einer
Marke besteht schon dann, wenn ein anderer eine Domain registrieren läßt,
um sie Dritten anzubieten.
2) Der Domain Name hat Namens- und Kennzeichen
Funktion, so daß die Gefahr einer Verwechselung mit dem Namens- und
Kennzeichenträger bei Verwendung eines Domain Namens durch einen anderen
besteht.
Rechte der Provider
Ein Link auf einer sonst leeren Seite
ist eine geschäftliche Nutzung und damit auch bei Branchenfremdheit
Rufausbeutung gem. § 14 Abs.2 Nr.3 MarkenG, wenn es sich um eine bekannte
Marke handelt.
Leere Seiten als Link auf eigenes Angebot
Landgericht Hamburg, Beschluß
vom 28.1.1999
Ein Host Provider ist nicht berechtigt,
nach Beendigung des Vertrages mit einem Domain Inhaber die entsprechende
Domäin über das Internet oder auch sonstige Weise zum Verkauf
anzubieten.
Privatperson gegen Unternehmen
Krupp.de - OLG Hamm, Urt.v.13.01.1998
-
Ein seit langem bekanntes Unternehmen
kann sich gegenüber einer Privatperson durchsetzen, wenn diese in
einer anderen Branche tätig ist. Der Anspruch geht allerdings nicht
auf Herausgabe, sondern auf Aufgabe der Sperrposition.
Privatpersonen und Städte
LG Mannheim - Heidelberg.de - Urt.v.
5 März 1996
ein Provider, der unter der Domain
" Heidelberg. de " ein Angebot bereithält, daß ein inhaltlichen
Bezug zur Stadt Heidelberg besitzt, verletzt das Namensrecht der Stadt
Heidelberg.
LG Köln - Urteile vom 17. Dezember
1996 (kerpen.de); gleichlautend 17. Dezember 1996 (huerth.de); und Beschluß
vom 17. Dezember 1996 (pulheim.de)
In der Reservierung und in den Gebrauch
des Kürzels " kerpen.de" als Internetadresse durch ein Provider liegt
keine Verletzung des Namensrechtes der Stadt Kerpen.
Landgericht Lüneburg, Urteil vom
29. Januar 1997- "celle.de"
Wer einen fremden Namen isoliert als Internet
Domäin benutzt, gebraucht ihn unbefugt i. S. des § 12 BGB. Auch
derjenige, der unterhalb einer Domain als Provider lediglich Plattenspeicher
an Dritte vermietet, ohne daß die Domäin für ihn registriert
ist, gebraucht den in der Domäin enthaltenen Namen. Wer eine Domäin
lediglich für sich hat reservieren lassen, gebraucht den in der Domain
enthaltenen Namen schon dann, wenn er die Domain anderem zum Erwerb anbieten
will.
Landgericht Braunschweig, Urteil vom
28. Januar 1997- " Braunschweig,de"
Wer unter dem Namen " Braunschweig.de "
partielle Werbung betreibt und Internetseiten vermieten will,, erweckt
den Anschein, es handele sich um ein Angebot der Stadt. Wer einen ihn nicht
zustehenden Namen oder eine Marke im Internet anmeldet, um den Namens -
oder Markeninhaber zu behindern, handelt unlauter i. S. des § 50 Abs.
1 Nr. 4 MarkenG gesetzt
Landgericht Ansbach, Urteil vom 5. März
1997- " Ansbach.de"
Die Domain "Ansbach.de" darf nur die Stadt
Ansbach benutzen, weil der Begriff "Ansbach" eindeutig auf die Gebietskörperschaft
hinweist. Internetnutzter erwarten unter der Domain nicht nur Information
über Ansbach, sondern Informationen von der Stadt Ansbach.
Landgericht Hamburg, Beschluß
vom 27. Mai 1997 - "Fehmarn.de"
Dem Antragsgegner und wurde es verboten,
in denen Domain Namen "fehmarn.de" für sich selbst, allein oder in
GbR, in jeglicher Form zu benutzen und - oder zu verbreiten.
OLG Karlsruhe, Urt.v.9.6.1999
"Bad Wildbad.com"
1) Deutsches Recht ist anwendbar, wenn
die Domain bestimmungsgemäß zum Abruf in Deutschland vorgesehen
ist. Dies gilt auch dann, wenn der Server in den USA steht.
2) Ein Eingriff in das Namensrecht scheidet
nicht dehalb aus, weil die beanstandete Kennzeichnung die Top Level Domain
.com enthält.
Zuständigkeit deutscher Gerichte
Urteil vom 5. Mai 1999, Landgericht
Hamburg
Eine Verletzungshandlung im Inland liegt nicht
schon dann vor, wenn die Information im Inland abgerufen werden kann, sondern
erst wenn die Information auch einen Bezug zum Inland aufweist. Dies kann beispielsweise
durch die Nennung inländische Kontaktadressen oder durch die Nennung der
Top-level Domain .de erfolgen. Deshalb kann die Kammer nur eine Rückweisung
der Werbung, die über das Internet verbreitet wird und auch für das
Inland bestimmt ist, aussprechen.
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