Der u.a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem Urteil vom 02. Dezember 2004 (Az.: I ZR 207/01) das Reservieren von Gattungsbegriffen als Internet-Adressen für zulässig erklärt. Anlaß der BGH-Entscheidung war der Streit um die Domains "welt-online.de" und " weltonline.de" zwischen dem Axel Springer Verlag aus Hamburg und einer GmbH, auf deren Namen eine Vielzahl von Internet-Adressen registriert war. Nachdem der Axel Springer Verlag als Herausgeber der Zeitung "Die Welt" bereits 1999 der GmbH gerichtlich die Verwendung der Domain "welt-online.de" hat verbieten lassen, ließ sich diese umgehend die Domain "weltonline.de" reservieren. Auch hiergegen ging der Verlag erfolgreich vor. Sowohl das Landgericht Frankfurt a. Main als auch das OLG gaben dem Verlag Recht. Das OLG vertrat dabei die Ansicht, daß "Welt online" das Titelschlagwort für die elektronische Ausgabe der Tageszeitung "Die Welt" sei und die gleich lautende Domain dem Verlag zustehe. Auch wenn dieser bereits die Domain "welt-online.de" besitze, verstoße das Verhalten der GmbH derart gegen die guten Sitten, daß deshalb auch die Herausgabe der Domain ohne Bindestrich gerechtfertigt sei.
Anders nun der Bundesgerichtshof, der das Berufungsurteil des OLG aufgehoben und die Klage von Springer abgewiesen hat. Im Falle einer bloßen Registrierung eines Gattungsbegriffs als Domianname komme nach Ansicht des BGH ein unlauteres Verhalten in der Regel nicht in Betracht. Die Registrierung solcher Gattungsbegriffe sei vielmehr dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen. Daher, so die Karlsruher Richter weiter, könne der sich daraus ergebende Vorteil des Erstanmelders nicht als sittenwidrig angesehen werden. Markeninhaber können also nicht ohne weiteres verlangen, daß der Inhaber eines Domainnamens auf die Registrierung oder Nutzung des Namens verzichtet. Auch eine wettbewerbsrechtliche Behinderung war nach Ansicht des BGH nicht gegeben. Dies folge aus dem Umstand, daß die Zeitung des Springer Verlages unter der Internet-Adresse "www.welt.de" als elektronische Ausgabe zugänglich ist und der Verlag somit nicht auf die Domain "weltonline.de" angewiesen sei. Eine Behinderung könne nach nur dann ergeben, so der BGH weiter, wenn die beklagte GmbH mit der Registrierung des Domainnamens "weltonline.de" die Bekanntheit der Marke "Die Welt" in unlautere Weise beeinträchtigt. Solches könne aber nach Ansicht des BGH noch nicht festgestellt werden, da die Art der Verwendung des Domainnamens durch die GmbH im geschäftlichen Verkehr noch ungewiß sei.
Die Urteilsbegründung des BGH liegt momentan noch nicht vor. Mit dem Urteil folgt der BGH jedoch seiner bisherigen Linie in Sachen Domain-Recht. So hat er bereits im Fall "mitwohnzentrale.de" entschieden, daß die Reservierung von Gattungsbegriffen nach dem Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" erfolgt und rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Oliver Merleker, 23.09.2005
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